Aussetzung der Beteiligung an Bewertungsreserven

Geplante Aussetzung der Beteiligung an Bewertungsreserven – was heißt das? 

Die Bundesregierung plant, bei Lebens- und Rentenversicherungen Neuregelungen einzuführen. Die Grundlage dafür soll das sogenannte Lebensversicherungsreformgesetz schaffen, für das das Bundesministerium bereits einen Referentenentwurf bekannt gegeben hat.

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Die geplanten Änderungen beziehen sich unter anderem auf die Beteiligung an Bewertungsreserven, den Garantiezins und Risikogewinne.

Aber was soll sich konkret ändern? Und welche Folgen haben die Neuregelungen für Versicherungsnehmer?

Hier dazu eine Übersicht: 

Geplante Aussetzung der Beteiligung an Bewertungsreserven – was heißt das? 

Bewertungsreserven ergeben sich dann, wenn bei einer Kapitalanlage des Versicherers der Anschaffungswert niedriger war als der aktuelle Marktwert. Im Fall von Versicherern im Bereich von Lebens- und Rentenversicherungen handelt es sich bei den Kapitalanlagen größtenteils um festverzinsliche Anlagen und hier vor allem Staatsanleihen.

Die derzeit sehr niedrigen Zinsen haben zur Folge, dass die Kurswerte für ältere Staatsanleihen deutlich gestiegen sind, denn ältere Staatsanleihen sind höher verzinst als die aktuell ausgegebenen Staatsanleihen. Dadurch sind bei den Versicherern ordentliche Bewertungsreserven zusammengekommen.

Seit 2008 sind die Lebens- und Rentenversicherer gesetzlich dazu verpflichtet, Versicherungsnehmer zur Hälfte an den Bewertungsreserven zu beteiligen, die zum Zeitpunkt des Vertragsendes vorhanden sind. Die Versicherer müssten also den Versicherungsnehmern, deren Verträge wegen Fälligkeit oder Kündigung enden, die entstandenen Bewertungsreserven anteilig auszahlen.

Die Versicherer lehnen dies aber ab. Als Begründung führen sie an, dass sie die garantierten Leistungen bei älteren Verträgen wegen der derzeitigen Niedrigzinsphase nicht mehr erbringen können.

Die geplante Änderung sieht nun vor, dass die Beteiligung an Bewertungsreserven flexibler werden soll. So sollen Versicherer die Möglichkeit haben, die Beteiligung an Bewertungsreserven sowohl zu kürzen als auch komplett auszusetzen, wenn sie die zugesagten Zinsen dauerhaft nicht garantieren können. Die Neuregelung soll nur für Bewertungsreserven aus festverzinslichen Kapitalanlagen gelten. Durch die einbehaltenen Bewertungsreserven könnten die Versicherer die Finanzierungslücke schließen und die vereinbarten Garantieleistungen sicherstellen.

Für Versicherungsnehmer bedeutet das, dass sie bei Vertragsende nur dann an den Beteiligungsreserven beteiligt werden, wenn die Bewertungsreserven die Finanzierungslücke übersteigen.

Was für die Bewertungsreserven gilt, gilt übrigens auch für die Ausschüttungen von Dividenden. So ist geplant, dass die Dividendenausschüttungen unter gewissen Umständen ebenfalls gekürzt oder gestrichen werden können. 

Geplante Senkung des Garantiezinses – was heißt das?

Der derzeitige Garantiezins soll um einen halben Prozentpunkt von 1,75 auf 1,25 Prozent gesenkt werden. Der Gesetzgeber hat als Termin dafür den 1. Januar 2015 anvisiert, der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft würde aus technischen Gründen Anfang 2016 vorziehen.

Von der geplanten Änderung, sofern sie überhaupt kommt, sind aber nur Neukunden betroffen. Versicherungsnehmer, die bereits Lebens- oder Rentenversicherungen abgeschlossen haben, erhalten auch weiterhin die garantierte Verzinsung, die vertraglich vereinbart wurde. 

Geplante Erhöhung der Beteiligung an Risikogewinnen – was heißt das?

Überschüsse, die Versicherer erzielen, können auf verschiedenen Wegen zustande kommen. So ist möglich, dass die tatsächlich erzielte Rendite, die mittels Kundengeldern am Kapitalmarkt erwirtschaftet wurde, höher ausfällt als die erwartete Rendite. Denkbar ist auch, dass die Kosten niedriger ausfallen als kalkuliert. Außerdem können sich Überschüsse aus den Risikoprämien ergeben.

Versicherer ermitteln anhand von Statistiken, wie viele Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit erleben und wie viele nicht. Sterben weniger Versicherungsnehmer als ermittelt, müssen weniger Risikoprämien ausgezahlt werden und folglich machen die Versicherer Risikogewinne.

Bisher ist es so, dass Versicherungsnehmer mit 75 Prozent an Risikogewinnen beteiligt werden. Die geplante Änderung sieht vor, dass die Beteiligung der Versicherungsnehmer auf 90 Prozent steigen soll. Für Versicherungsnehmer ist dies ein Pluspunkt. 

Geplante Offenlegung der Provisionen – was heißt das?

Lebens- und Rentenversicherungen kennzeichnen sich durch vergleichsweise hohe Kosten. Für Versicherungsnehmer ist jedoch nicht immer nachvollziehbar, wie diese Kosten zustande kommen. Die geplante Änderung sieht vor, dass es in Sachen Kosten künftig mehr Transparenz geben soll.

So sollen beispielsweise die Versicherungsvermittler ihre Provisionen in Zukunft offenlegen. Außerdem sollen die Versicherer die Abschlusskosten nicht mehr so hoch bilanziell ansetzen dürfen wie bisher.

So soll der Anteil an bilanziell ansetzbaren Abschlusskosten von 40 Promille auf 25 Promille der Vertragshöhe sinken. Auf lange Sicht gesehen könnte dies die positive Auswirkung haben, dass die Versicherer die Abschlusskosten bei Lebens- und Rentenversicherungen insgesamt senken. 

Was bedeuten die geplanten Änderungen für Versicherungsnehmer?

Abgesehen von der Senkung des Garantiezinses, die nur Neukunden betrifft, wirken sich die geplanten Änderungen auf alle Versicherungsnehmer aus, die Lebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen haben. Sie müssen damit rechnen, dass die ausgezahlte Versicherungssumme möglicherweise niedriger ausfällt als bisher gedacht. Wenn Versicherer die Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere benötigen, um ihren Garantieverpflichtungen nachzukommen, können sie die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nämlich reduzieren oder komplett streichen.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann aber niemand voraussagen, ob und wenn ja, in welchem Umfang Versicherer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Hinzu kommt, dass noch gar nicht feststeht, wann das Lebensversicherungsreformgesetz in Kraft treten wird. Es ist zwar geplant, dass das neue Gesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet und Ende Juli 2014 wirksam werden soll.

Ob dies aber tatsächlich so sein wird, bleibt abzuwarten. Auch Änderungen sind zudem noch möglich, denn bislang liegt nur der Gesetzesentwurf vor.  Doch unabhängig von den geplanten Änderungen gilt: Eine übereilte Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrags ist weder notwendig noch sinnvoll. Im Fall einer Kündigung erhält der Versicherungsnehmer zwar den Rückkaufswert, verliert aber die bisher bezahlten Abschlusskosten.

Vor allem ältere Verträge bieten oft eine hohe Garantieverzinsung, mit der viele Anlageprodukte bei den derzeitigen Niedrigzinsen nicht mithalten können. Wurde der Vertrag vor 2005 mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren abgeschlossen und wurden mehr als fünf Jahre lang Versicherungsbeiträge einbezahlt, werden die Erträge außerdem steuerfrei ausbezahlt. Vor einer Kündigung sollten die Vor- und Nachteile deshalb sorgsam abgewogen werden. Als Alternative zur Kündigung gibt es zudem immer noch die Möglichkeit, die Versicherung beitragsfrei fortzuführen.

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