Kick-backs – Vorlage zur Offenlegung der Provisionen

Hintergrundwissen zu Kick-backs (+ Musterbrief zur Offenlegung der Provisionen) 

Finanzdienstleister erhalten von den Produktanbietern Provisionen, wenn sie Finanzprodukte wie beispielsweise Investmentfonds oder Zertifikate vermitteln.

Diese Rückvergütungen werden als Kick-backs bezeichnet und grundsätzlich sind Finanzberater dazu verpflichtet, gegenüber ihren Kunden offenzulegen, wie hoch die Provisionen ausfallen.

Hintergrundwissen zu Kick-backs

Vermittelt ein Finanzberater ein Finanzprodukt an einen Anleger, erhält er dafür eine Provision vom Produktanbieter. Diese Provision kann in Form einer Abschlussprovision, Ausgabeaufschlägen, einer jährlichen Bestandsprovision oder einer regelmäßigen Vertriebsfolgeprovision bezahlt werden. Dabei werden die Rückvergütungen, die im Fachjargon Kick-backs heißen, aus den Gebühren der Anleger entrichtet.

Beteiligt sich ein Anleger also beispielsweise an einem Investmentfonds, leitet die Kapitalanlagegesellschaft einen Teil seiner jährlichen Gebühren als Provision an den Vertrieb und damit an den Finanzberater, der die Anlage verkauft oder vermittelt hat, weiter.  Bei Banken und Sparkassen war es lange Zeit üblich, den Kunden nicht darüber zu informieren, wie viel der Finanzberater bei der Vermittlung des jeweiligen Finanzprodukts verdient.

Seit Ende 2006 hat sich dies geändert, denn infolge eines Urteils vom Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 56/05) sind Sparkassen- und Bankberater dazu verpflichtet, die Kick-backs offenzulegen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Interessenskonflikt, in dem sich die Finanzberater befinden. So müssen sie auf der einen Seite im Rahmen des Beratervertrags die Anlage empfehlen, die am besten zu dem Kunden und dessen Bedürfnissen, Wünschen und Zielen passt. Auf der anderen Seite liegt es in ihrem eigenen Interesse, die Anlage zu verkaufen oder zu vermitteln, die ihnen eine möglichst hohe Provision einbringt.

Nach Auffassung der Richter kann ein Anleger nur dann einschätzen, ob der Finanzberater bei seinen Empfehlungen in erster Linie das Kundenwohl verfolgt oder auch von eigenen finanziellen Interessen geleitet wird, wenn der Anleger neben allen wichtigen Produktinformationen auch die genaue Höhe der Provisionen erfährt.

Legt der Berater die Kick-backs nicht offen, kann der Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.

In mehreren weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof außerdem entschieden, dass es vertragswidrig ist, wenn im Prospekt niedrigere Rückvergütungen angegeben werden als tatsächlich fließen.  Etwas anders gestaltet sich die Situation für freiberufliche Finanzberater. Auch wenn einige Oberlandesgerichte zum Teil gegenteilig geurteilt haben, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die sogenannten freien Berater Kick-backs unter bestimmten Umständen nicht offenlegen müssen (Az.: III ZR 196/09). In einem weiteren Verfahren im März 2011 hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung bestätigt (Az.: III ZR 170/10).

Anders als bei Beratern bei Banken, Sparkassen und Versicherungen müsse der Anleger nach Auffassung der Richter bei einem freien Berater davon ausgehen, dass dieser seine Dienste nicht unentgeltlich erbringt, sondern hierfür vergütet wird. In einen Interessenskonflikt wie ein Bankberater gerate ein freiberuflicher Finanzberater und -vermittler damit nicht.   

Musterbrief-Vorlage zur Offenlegung der Provisionen

Hat ein Anleger vor dem BGH-Urteil aus 2006 in eine Geldanlage investiert, ist es insgesamt eher schwierig in Erfahrung zu bringen, ob und in welcher Höhe der Bank- oder Sparkassenberater hierfür Kick-backs erhalten hat. Nach Ansicht von Experten haben Anleger allerdings einen Anspruch darauf, zu verlangen, dass die bezahlten Provisionen offengelegt werden, insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Schadensersatzansprüche.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Anleger grundsätzlich drei Jahre lang Zeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Umstritten ist allerdings, wann die Verjährungsfrist beginnt. Fachleute vertreten die Meinung, dass die Frist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anleger Kenntnis über die fehlende Aufklärung erlangt.

Erfährt der Anleger nicht, dass die Information über die Rückvergütungen des Bankberaters für seine Geldanlage fehlt, verjähren seine Schadensersatzansprüche nach spätestens zehn Jahren. Bis Ende 2001 belief sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Infolge einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde die Frist zum 01. Januar 2002 allerdings auf zehn Jahre verkürzt und diese gekürzte Frist wird im Rahmen einer Übergangsregelung auch für Fälle vor der Änderung angewandt.

Möchte ein Anleger mögliche Schadensersatzansprüche prüfen, ist er also gut beraten, zeitnah eine Offenlegung der bezahlten Provisionen zu verlangen.

Hierzu eine Briefvorlage: 

Name des Anlegers
Anschrift 

Name der Bank
Anschrift 

Ort, den Datum  

Offenlegung der Vertriebsvergütungen 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

als Kunde Ihres Hauses habe ich in den vergangenen Jahren infolge Ihrer Beratung mehrere Kapitalanlagegeschäfte getätigt.  In diesem Zusammenhang bitte ich darum, mir mitzuteilen, welche Rückvergütungen Sie in welcher Form und in welcher Höhe von Dritten erhalten haben.

Bitte listen Sie sämtliche Entgelte in Form von beispielsweise Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovisionen, Zeichnungsprovisionen und Bestandsvergütungen auf und geben Sie diese separat für jedes Geschäft an, das über die bei Ihnen geführten Depots abgeschlossen wurde. 

Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass Sie gemäß §666 BGB zur Offenlegung verpflichtet sind.  

Ihre Antwort auf meine Anfrage erwate ich bis zum (Datum des Schreibens + 2 Wochen). 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

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Thema: Kick-backs – Vorlage zur Offenlegung der Provisionen

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