Versicherungsschutz bei fehlerhafter Kapitalanlage-Beratung

Versicherungsschutz bei fehlerhafter Kapitalanlage-Beratung – was das BGH-Urteil für Anleger bedeutet 

Eine Folge der Finanzkrise war, dass zahlreiche Anleger satte Verluste hinnehmen mussten. Nicht selten hatten Anleger dabei auf Produkte gesetzt, die eigentlich gar nicht zu ihren Wünschen und Zielen gepasst hatten.

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Einige Berater hatten es jedoch versäumt, ihre Kunden auf die Risiken hinzuweisen. Wollten Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz dann unter Berufung auf die fehlerhafte Beratung vor Gericht einklagen, wurde es für viele besonders bitter. 

Eine ganze Reihe von Rechtsschutzversicherungen verwies nämlich auf eine Klausel im Versicherungsvertrag, nach der bei Kapitalanlagemodellen und Effektengeschäften kein Versicherungsschutz gegeben wäre.

Die Verbraucherzentrale NRW leitete daraufhin Verfahren ein, bei denen insgesamt fünf Versicherungsunternehmen dazu aufgefordert wurden, auf derartige Ausschlussklauseln zu verzichten. Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, hat mittlerweile ein Urteil zugunsten der Anleger gesprochen.   

Strittiger Versicherungsschutz bei Falschberatung in Sachen Geldanlage – die Hintergründe

Einen ersten Erfolg hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S erzielt. Die Münchener Versicherung hatte Versicherungsnehmern die Deckungszusage für die Kosten eines Rechtsstreits verweigert, wenn diese ihren Schaden gegenüber Banken und Vermittlern wegen einer fehlerhaften Beratung geltend machen wollten.

Die Versicherung berief sich dabei auf eine Klausel, nach der ein Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre, wenn es um den Kauf oder Verkauf von Effekten oder die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, für die die Grundsätze der Prospekthaftung gelten, gehe. Solche Ausschlussklauseln stehen in zahlreichen Versicherungsverträgen und zahlreiche Versicherungen verwiesen insbesondere in Zeiten der Finanzkrise darauf. Anleger, die teils herbe Verluste verbuchen mussten, verzichteten in der Folge auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Anlageberater, um nicht auch noch die Kosten dafür zu riskieren. Das Oberlandesgericht München gab den Ausführungen der Verbraucherzentrale NRW Recht.

So urteilten die Richter, dass ein Versicherungsnehmer zwar einen eingeschränkten Versicherungsschutz erkennen könne. Allerdings wäre er nicht in der Lage, abzuschätzen, wie umfangreich der Ausschluss sei. Es gäbe weder eine gesetzliche Definition noch eine einheitliche Definition von Effekten in der Fachliteratur, so dass unklar sei, welche Geldanlagen zu Effektengeschäften gehören und welche nicht.

Aus diesem Grund dürfe die Versicherung den Versicherungsschutz unter Berufung auf diese unklare und missverständliche Klausel auch nicht verweigern (Az.: 29 U 589/11). Die D.A.S legte daraufhin eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein, der die Beschwerde jedoch verwarf. Seit März 2013 ist das Urteil des Oberlandesgerichts München damit rechtskräftig.

Ebenfalls im März entschied der BGH in zwei weiteren Verfahren zur Ausschlussklausel. Konkret ging es dabei um Ausschlussklauseln, die die R+V Versicherung und die WGV Versicherung verwendeten. Auch diese Klauseln erklärten die Richter für unwirksam, denn die Formulierungen wären nicht verständlich und ein Verbraucher könnte nicht ersehen, wann der Versicherungsschutz bestehe und wann nicht (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12).    

Versicherungsschutz bei fehlerhafter Kapitalanlage-Beratung – was das BGH-Urteil für Anleger bedeutet

Übertragen auf die Praxis bedeutet die BGH-Entscheidung nichts anderes, als dass Versicherungen die Deckungszusage für die Kostenübernahme eines Rechtsstreits, der im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Kapitalanlage-Beratung steht, nicht verweigern dürfen.

Eine entsprechende Ausschlussklausel finden sich als Versicherungsbedingung bei nahezu allen Rechtsschutzversicherungen. Da der BGH eine solche Klausel aber für unwirksam erklärt hat, gilt das Urteil für alle Versicherungsgesellschaften, die diese Klausel verwenden.

Das Geld, das Anleger investiert und nun verloren haben, erhalten sie durch das BGH-Urteil nicht wieder. Hat eine Schadensersatzklage hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist die Rechtsschutzversicherung durch das Urteil aber zumindest verpflichtet, die Kosten für einen Rechtsstreit mit der Bank oder dem Vermittler zu übernehmen. Da jetzt also Versicherungsschutz bei einer Falschberatung im Zusammenhang mit einem Kapitalanlageprodukt besteht, sollte der Anleger seinen Anwalt beauftragen, eine Deckungszusage von der Versicherung einzuholen.

Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung eine Deckungszusage unter Berufung auf die Ausschlussklausel bislang verwehrt hat. Hatte die Versicherung auf die Ausschlussklausel hingewiesen und die Deckungszusage infolgedessen verweigert und hat der Anleger daraufhin auf eigene Kosten gegen den Anlageberater geklagt und den Rechtsstreit verloren, sollte er seine Versicherung ebenfalls dazu auffordern, die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Endete der selbstfinanzierte Rechtsstreit mit einem Vergleich, gilt das Gleiche.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, zu berücksichtigen, dass die Ansprüche gegen den Berater oder die Versicherung bereits verjährt sein können. In beiden Fällen gilt die Regelverjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die drei Jahre beträgt. Dabei beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem er Anleger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt.

Hat er beispielsweise 2010 Fondsanteile gekauft und stellt sich 2011 heraus, dass seinem Investment eine Falschberatung vorausging, beginnt die Frist am 01. Januar 2012 und endet am 31. Dezember 2014. Bei den Ansprüchen gegen den Versicherer hat der Anleger dann Kenntnis von seinem Anspruch erlangt, wenn er die Absage der Kostenübernahme von seinem Versicherer erhalten hat.

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