Beteiligung Betriebsrat
Der Betriebsrat dient als Vertreter der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und ist mit dem Personalrat im öffentlich-rechtlichen Dienst sowie dem Aufsichtsrat bei Kapitalgesellschaften vergleichbar. Die Aufgaben eines Betriebsrats beinhalten personelle, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten, wobei die Beteiligung in erster Linie durch Mitbestimmungsrechte erfolgt.
Die Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Personalwirtschaft beinhaltet dabei die Mitbestimmung bei Einstellungen, Gruppierungen, Versetzungen und Kündigungen, in sozialen Angelegenheiten beispielsweise Fragen der Ordnung im Betrieb. Die Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfolgt durch die Beteiligung an einem Wirtschaftsausschuss.
Die Beteiligung eines Betriebsrats ist somit im Hinblick auf Investment für Anleger mit einer offenen oder atypischen stillen Beteiligung vergleichbar, denn der Betriebsrat hat weitreichende Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte, kann analog zu einer Sperrminorität Veränderungen verhindern und greift aktiv in die Unternehmensführung ein. Die Beteiligung des Betriebsrates gliedert sich dabei in die Bereiche Arbeitsplatz, Betriebswesen und Unternehmensmitbestimmung. Im Hinblick auf den Arbeitsplatz und das Betriebswesen findet die Beteiligung des Betriebsrats als Organ statt, das über Informations-, Anhörungs- und Mitspracherechte verfügt.
Im Hinblick auf Beteiligungen an der Unternehmensmitbestimmung beinhalten die Aufgaben des Betriebsrats die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes sowie die Überwachung und Prüfung der Geschäftsführung und der Bücher.
Wie bei jeder Form von Beteiligungen an einem Unternehmen wird auch die Beteiligung eines Betriebsrates vertraglich geregelt, analog zu einem Gesellschaftervertrag eines Anteilseigners, in dem Rechte und Pflichten festgesetzt werden. Nachdem der Betriebsrat durch weitreichende Mitbestimmungsrechte und Initiativrechte bei allen Verhaltens- und Ordnungsregeln am Unternehmen beteiligt ist, ist er mit einem vollwertigen Gesellschafter gleichzusetzen. Das heißt, dass Veränderungen oder Umstrukturierungen des Unternehmens, beispielsweise durch den Verkauf von Anteilen oder eine Verlagerung des Betriebes, nicht nur von der Unternehmensführung und den vorhandenen Anteilseignern, sondern auch vom Betriebsrat zugestimmt werden müssen.
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