Infos und Tipps zu Bürgerenergieanlagen

Die wichtigsten Infos und Tipps zu Bürgerenergieanlagen 

Es ist nicht unbedingt erforderlich, Besitzer eines Eigenheims zu sein oder über ein großes Anlagevolumen zu verfügen, um sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen und in erneuerbare Energien zu investieren.

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Eine Möglichkeit für eine umwelt- und klimafreundliche Geldanlage ist die sogenannte Bürgerenergieanlage.

Dahinter verbirgt sich eine Anlage, die erneuerbare Energie produziert, beispielsweise in Form einer Solaranlage auf dem Dach eines öffentlichen Gebäudes. Dabei sind an der Planung und am Betrieb der Anlage mehrere Bürger beteiligt. Initiatoren solcher Projekte sind vielfach Gemeinden, örtliche Unternehmen oder lokale Kreditinstitute.

Für die Bürger ergeben sich bei einer Beteiligung nicht nur recht attraktive Renditechancen, sondern die Anleger können unmittelbar nachvollziehen, was mit ihrem investierten Kapital geschieht. Trotzdem ist wichtig, sich im Vorfeld gründlich zu informieren und abzuwägen, denn neben den Chancen birgt eine Beteiligung immer auch Risiken.

Hier die wichtigsten Infos und Tipps zu Bürgerenergieanlagen in der Übersicht: 

Welche Beteiligungsmöglichkeiten bieten Bürgerenergieanlagen?

Für Bürgerenergieanlagen kommen mehrere Rechtsformen in Frage, am weitesten verbreitet sind jedoch die GmbH & Co. KG, die eingetragene Genossenschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Je nach Rechtsform und je nach Beteiligungsart ergeben sich für die Anleger unterschiedliche Mitbestimmungsrechte und verschiedene Kündigungsmöglichkeiten.    

Die GmbH & Co. KG

Ist die Bürgerenergieanlage als GmbH & Co KG organisiert, besteht sie aus zwei Gesellschaften, nämlich zum einen aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, und zum anderen aus der Kommanditgesellschaft, kurz KG. Eine Kommanditgesellschaft ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, die einen gemeinsamen gewerblichen Zweck verfolgen, im Fall einer Bürgerenergieanlage beispielsweise den Bau und den Betrieb von einer Photovoltaikanlage.

Um den Zweck zu erreichen, bezahlen alle Personen einen bestimmen Geldbetrag, die sogenannte Einlage, an die Kommanditgesellschaft. Die Personen, die an einer KG beteiligt sind, gliedern sich in zwei Gruppen. Die eine Gruppe bilden die Komplementäre, die sowohl mit ihren Einlagen als auch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der KG haften. Dafür haben Komplementäre aber auch maßgebliche Mitbestimmungsrechte.

Die andere Gruppe besteht aus Kommanditisten. Sie haben in aller Regel nur geringe Mitspracherechte, haften dafür aber auch nur mit ihren Einlagen und werden proportional zu ihren Einlagen an Gewinnen beteiligt. Bei einer reinen Kommanditgesellschaft ergibt sich der Nachteil, dass die Komplementäre mit ihrem gesamten Privatvermögen haften müssen. Um diese vollumfängliche Haftung ausschließen, kann die Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt werden.

In diesem Fall wird die GmbH zum einzigen Komplementär und übernimmt damit die Funktion der umfassend haftenden Gesellschafter. Wie sich aber bereits aus der Bezeichnung ergibt, haftet die GmbH nur beschränkt. Ihre Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen, mit seinem Privatvermögen muss kein Gesellschafter haften.Bei einer Bürgerenergieanlage sind die Bürger üblicherweise als Kommanditisten beteiligt und haften damit auch nur mit ihren Einlagen, haben gleichzeitig aber oft nur geringe Mitspracherechte.

Die Personen, die an der GmbH beteiligt sind, haften ebenfalls nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Als Kommanditist ist grundsätzlich eine fristgerechte Kündigung möglich. Es kann aber vereinbart werden, dass kein Kündigungsrecht besteht, wenn gleichzeitig andere Möglichkeiten für den Austritt aus der GmbH & Co. KG vorgesehen sind. Eine Möglichkeit dabei wäre, dass ein anderer Gesellschafter die eigenen Anteile übernehmen muss. 

Die eingetragene Genossenschaft

Es gibt sehr viele Bürgerenergieanlagen, die als eingetragene Genossenschaften, kurz eG, organisiert sind. Die Beteiligung erfolgt hier durch den Kauf von Genossenschaftsanteilen. Als Mitglied einer eG hat jeder unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung eine Stimme in der Generalversammlung. Durch diese Mitbestimmungsrechte gilt die eG als bürgernahe und demokratische Form der Organisation.

Neben der Generalversammlung hat die eG einen Vorstand als Geschäftsführung, bei größeren Genossenschaften muss außerdem ein Aufsichtsrat vorhanden sein. Einmal pro Jahr findet die Generalversammlung statt, in der alle Mitglieder ihr Stimmrecht nutzen können. Sollte es zu einer Insolvenz kommen, haften die Investoren mit ihrem Genossenschaftsanteil.

Grundsätzlich wäre es zwar möglich, dass die Anleger zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden können, eine solche Nachschusspflicht wird in aller Regel aber in der Satzung ausgeschlossen. Die Gewinnbeteiligung erfolgt üblicherweise anteilig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Austritt aus der Genossenschaft ist meist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, teilweise sehen die Satzungen aber auch deutlich längere Kündigungsfristen vor.  

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, haftet jeder Gesellschafter sowohl mit seiner Einlage als auch mit seinem Privatvermögen. Aus diesem Grund birgt die GbR hohe Risiken, denn wenn das Projekt scheitert oder Kosten auftreten, die höher ausfallen als die Rücklagen der Gesellschaft, muss jeder Gesellschafter Geld aus seinem Privatvermögen nachschießen.

Ein großer Pluspunkt der GbR sind hingegen die hohen Mitbestimmungsrechte, die jedes Mitglied hat. Bei einer GbR, die auf unbestimmte Zeit gegründet wurde, hat jeder Gesellschafter prinzipiell ein Kündigungsrecht. Wie hoch der Anteil ausfällt, den er im Fall einer Kündigung zurückbekommt, hängt aber von vielen Faktoren ab, unter anderem von den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag und dem aktuellen Wert der Gesellschaft.

Teilweise sind Bürgerenergieanlagen auch als Kombination aus GbR und eingetragenem Verein organisiert. Auch hier sind die Investoren Gesellschafter der GbR, während der Verein die notwendigen Versicherungen zugunsten der GbR abschließt und verspricht, so die GbR und deren Gesellschafter von einer Haftung mit ihrem Privatvermögen freizustellen. Allerdings reduziert der Verein lediglich die Risiken und im schlimmsten Fall müssen die Investoren Ansprüche Dritter trotzdem aus eigener Tasche ausgleichen.  

Inhaberschuldverschreibungen und rein finanzielle Beteiligungen

Bürgerenergieanlagen können, unabhängig von ihrer Rechtsform, Inhaberschuldverschreibungen herausgeben. Bei einem solchen Investment handelt es sich vom Grundprinzip her um eine Art Kredit für die Bürgerenergieanlage, die ihren Investoren im Gegenzug Zinsen und am Ende der Laufzeit die Rückzahlung des Kapitals verspricht. Teilweise übernimmt auch ein Dritter die Garantie dafür, dass das geliehene Geld zurückbezahlt wird.

Das Risiko bei einer Inhaberschuldverschreibung besteht darin, dass Verluste drohen, wenn die Bürgerenergieanlage oder der Garantiegeber ihre Zusagen nicht einhalten können. Mitspracherechte haben die Anleger außerdem nicht. Einige örtliche Kreditinstitute bieten rein finanzielle und nicht-unternehmerische Beteiligungen an Bürgerenergieanlagen an. Hierbei handelt es sich meist um Sparprodukte, bei denen der Anleger einen bestimmten Geldbetrag für einen festen Zeitraum und zu einer festen Verzinsung anlegt.

Die Bank verwendet das angelegte Geld für die Finanzierung von regionalen Projekten der erneuerbaren Energien, beispielsweise in Form von Krediten für Bürgerenergieanlagen. Da die Anleger nicht direkt in das jeweilige Projekt investieren, sind sie zwar finanziell, aber nicht unternehmerisch beteiligt und haben daher auch keine Mitspracherechte.

Dafür sind solche Anlageprodukte aber durch die festgeschriebene Verzinsung und die gesetzliche Einlagensicherung der Banken vergleichsweise sicher.  

Welche Vorteile hat die Beteiligung an einer Bürgerenergieanlage?

Eine Bürgerenergieanlage leistet einen direkten Beitrag zur Energiewende, denn mit jeder Anlage reduziert sich der Strombedarf aus Atomkraftwerken oder fossilen Energieträgern. Erfolgen der Bau und die Wartung der Anlage durch regionale Unternehmen, unterstützt die Anlage außerdem die Wirtschaft in der Region. Da sich mehrere an der Anlage beteiligen, wird es möglich, größere Anlagen zu bauen.

Zudem steigen die Chancen, einen Ort zu finden, der sich im Hinblick auf Größe und Lage besser eignet als ein kleines Privatgrundstück. Dies wiederum wirkt sich auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage aus und erhöht damit auch die Renditechancen. Außerdem investieren Anleger durch eine Bürgerenergieanlage in ein Projekt vor Ort und sehen damit nicht nur, wohin ihr Geld fließt, sondern haben je nach Art der Beteiligung unterschiedlich ausgeprägte Mitspracherechte.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert für die nächsten 20 Jahre eine bestimmte Vergütung pro erzeugter Kilowattstunde. Dies lässt die Renditeprognosen zusätzlich steigen.  

Was sind die Risiken bei einer Beteiligung an einer Bürgerenergieanlage?

Die Risiken ergeben sich in erster Linie aus der gewählten Beteiligungsart. Während die Anleger bei einer Genossenschaft oder einer GmbH & Co. KG nur mit ihrem investierten Kapital haften, erstreckt sich die Haftung bei einer GbR auch auf das Privatvermögen.

Scheitert das Projekt, drohen somit hohe Verluste. Aber auch wenn das Projekt erfolgreich realisiert wird, können die Gewinne und Renditen geringer ausfallen als erwartet. Durch die Einspeisevergütung des Staates ist zwar die Vergütung für den produzierten Strom in den nächsten Jahren garantiert, aber Fehlkalkulationen und nicht vorhersehbare Szenarien können die Gewinne deutlich mindern.

So kann es beispielsweise sein, dass witterungsbedingt weniger Strom produziert wird als gedacht, dass Verzögerungen beim Bau, ein nicht versicherter Schaden oder die Wartung unerwartet hohe Kosten verursachen oder dass es zu Streitigkeiten zwischen den Anlegern kommt. Ein Totalverlust droht in diesen Fällen zwar meist nicht, aber die Geldanlage verliert entsprechend an Wert.

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