Gold verkaufen – Infos und Tipps, 2. Teil
Gold gilt schon seit jeher als solide Geldanlage. Zwar unterliegt auch der Goldpreis mitunter größeren Schwankungen. Zudem wirft Gold keine laufenden Erträge ab. Gewinne kann der Anleger nur machen, wenn er sein Gold teurer verkauft, als er es gekauft hat.
Trotzdem wird Gold vermutlich nie wertlos werden. Und wenn es hart auf hart kommt, ist Gold ein Zahlungsmittel, das überall auf der Welt akzeptiert wird. Es kommt also nicht von ungefähr, dass Gold als bewährte Krisenwährung gilt.
In wirtschaftlich unsicheren Zeiten und in Phasen, in denen sich klassische Anlageprodukte durch die niedrige Verzinsung kaum lohnen, ist die Nachfrage nach Sachinvestments ohnehin immer größer. Immobilien und Kunstwerke sind Beispiele dafür, aber eben auch Gold.
Nun kann aber natürlich irgendwann der Zeitpunkt kommen, an dem der Anleger sein Gold verkaufen will. Etwa, weil er kurzfristig Geld braucht oder weil der Goldpreis aktuell hoch steht. Denkbar ist aber auch, dass der Anleger irgendwelche Schmuckstücke hat, die er mal geschenkt bekommen oder geerbt hat und die er nicht brauchen kann.
Dann stellt sich die Frage, wie der Anleger am besten vorgeht. Wie kann er sein Gold verkaufen? Wo erzielt er den besten Preis? Solchen Fragen gehen wir in einem zweiteiligen Beitrag nach. Dabei haben wir im 1. Teil Infos und Tipps zum Goldverkauf als solches gegeben.
Jetzt, im 2. Teil, schauen wir uns an, wie es beim Verkauf
von Gold mit den Steuern aussieht:
Inhalt
Muss der Anleger den Erlös versteuern, wenn er sein Gold verkauft hat?
Ob der Anleger auf den Gewinn, den er durch den Goldverkauf erzielt hat, Einkommensteuer zahlen muss, hängt davon ab, wie lange das Gold in seinem Besitz war. Hat das Gold länger als ein Jahr ihm gehört, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Dass der Anleger Gold verkauft hat, bleibt dann seine Sache. In der Steuererklärung muss er das nicht erwähnen.
Anders sieht die Sache aber aus, wenn der Anleger das Gold kürzer als ein Jahr besessen hat. Denn in diesem Fall unterliegt der Gewinn grundsätzlich der Einkommensteuer. Allerdings gibt es hier eine Freigrenze. Sie ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz und beträgt 600 Euro.
Bleibt der Verkaufsgewinn unter der Marke von 600 Euro, muss der Anleger keine Einkommensteuer bezahlen und den Gewinn auch nicht in der Steuererklärung angeben.
Aber:
Die Freigrenze gilt nicht nur für den Verkauf von Gold, sondern für alle privaten Veräußerungsgeschäfte. Hat der Anleger neben dem Gold noch andere Dinge verkauft, muss er also die Summe aus allen Veräußerungsgewinnen ermitteln. Und wenn diese Summe höher ist als 600 Euro, werden Steuern fällig. Gleichzeitig ist dann die gesamte Summe steuerpflichtig.
Einen Freibetrag gewährt der Fiskus nämlich nicht. Deshalb unterliegt die ganze Summe, und nicht nur der Betrag oberhalb der Freigrenze der Steuerpflicht. Besteuert wird der Ertrag mit dem Grenzsteuersatz des Anlegers.
Übrigens: Meist keine Mehrwertsteuer beim Kauf
Kauft der Anleger Goldbarren oder Goldmünzen, spart er sich in aller Regel die Mehrwertsteuer. Damit das so ist, müssen zwar einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss ein Goldbarren eine Reinheit von mindestens 995 Tausendstel haben. Bei Goldmünzen gilt, dass ihr Goldgehalt bei mindestens 900 Tausendstel liegen und ihre Prägung nach dem Jahr 1800 erfolgt sein muss.
Außerdem müssen die Goldmünzen in ihrem Herkunftsland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder zumindest in der Vergangenheit einmal eines gewesen sein. Und der Preis der Goldmünzen darf den Marktwert des Goldgehalts nur um höchstens 80 Prozent übersteigen.
Goldbarren und die bekannten Goldmünzen, die üblicherweise als Geldanlage gehandelt werden, erfüllen aber alle diese Anforderungen. Deshalb muss der Anleger beim Kauf von physischem Gold meist keine Mehrwertsteuer bezahlen.
Was ist, wenn der Anleger Wertpapiere auf Gold verkauft?
Der Anleger muss nicht unbedingt physisches Gold – also in erster Linie Goldbarren und Goldmünzen – kaufen, wenn er in Gold investieren will. Stattdessen kann er auch Wertpapiere erwerben, die auf Gold basieren. Das können unter anderem Gold-Zertifikate, Aktien von Goldminen, Anteile an Gold- oder Goldminenfonds und börsengehandelte Rohstoffe sein.
Verkauft der Anleger solche Wertpapiere, unterliegt der Gewinn, den der Anleger durch den Kauf und Verkauf macht, immer der Abgeltungssteuer. Wie lange der Anleger die Wertpapier gehalten hat, spielt dabei keine Rolle.
Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden Indexfonds auf den Goldpreis, wenn sie beinhalten, dass der Anleger Anspruch auf die Lieferung von echtem Gold hat. Solche Indexfonds heißen auch ETCs. Das Xetra Gold, das eine Tochtergesellschaft der Deutschen Börse emittiert, und das Euwax Gold, herausgegeben von einer Tochtergesellschaft der Börse Stuttgart, sind zwei Beispiele für diese ETCs.
Verkauft der Anleger Wertpapiere, die mit einem Lieferanspruch auf physisches Gold einhergehen, bleibt der Verkaufsgewinn nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei. An dieser Stelle greift dann also die Regelung, die für physisches Gold gilt. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil Anfang Februar 2018 erneut bestätigt (Az. IX R 33/17).
Sollte der Herausgeber des ETCs zahlungsunfähig werden, hat der Anleger die Chance, dass ihm der Gegenwert seiner Wertpapiere in physischem Gold ausbezahlt wird. Notfalls muss der Anleger diesen Anspruch aber vor Gericht geltend machen. Verkauft der Anleger das Gold dann nach einem Jahr, bleibt sein Gewinn steuerfrei.
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Thema: Gold verkaufen – Infos und Tipps, 2. Teil
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Okay, das mit dem Freibetrag von 600€ habe ich nicht gewusst. Allerdings würde mir mein Gold weitaus mehr einbringen und eilige habe ich es damit auch nicht – ich werde also vorerst warten, mindestens ein Jahr, super Infos 😉