Ratgeber: Investment in Gold, 3. Teil

Ratgeber: Investment in Gold, 3. Teil

Möchte der Anleger in Gold investieren, hat er die Wahl zwischen physischem Gold und Wertpapieren. Was besser ist, richtet sich nach den Anlagezielen.

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Wenn es wirtschaftlich turbulent zugeht, das Vertrauen in die Geldpolitik schwindet und die Angst vor einer Inflation wächst, wird das Interesse an einem Investment in Gold größer. Zwar verspricht Gold auf lange Sicht auch keine besseren Renditen als andere Anlageprodukte.

Aber die Gefahr, dass Gold irgendwann wertlos wird, besteht praktisch nicht. Schließlich ist Gold sein jeher eine solide Währung. Und weil die weltweiten Goldreserven begrenzt sind, ist mit einem Goldinvestment eine gewisse Sicherheit für den Fall einer erneuten Finanzkrise gegeben.

Ein weiterer Aspekt ist, dass sich der Goldpreis meist entgegengesetzt zu den Aktienkursen entwickelt. Wenn die Aktienkurse fallen, klettert der Goldpreis tendenziell nach oben, und umgekehrt. Deshalb kann Gold die Schwankungen in einem aktienbasierten Portfolio etwas abfedern.

Denkt der Anleger über ein Investment in Gold nach, hat er zwei Möglichkeiten. So kann er entweder physisches Gold in Form von Goldmünzen oder Goldbarren kaufen. Oder er investiert in Wertpapiere. Womit er besser fährt, hängt von seinen Anlagezielen ab. In einem ausführlichen Ratgeber klären wir die wichtigsten Infos rund um ein Investment in Gold.

Dabei ging es im 1. Teil um grundlegende Dinge wie den Goldpreis, die Rendite und die Wertschwankungen. Der 2. Teil drehte sich um das Investment in physisches Gold. Jetzt, im 3. und letzten Teil, beschäftigen wir uns mit dem Investment in Wertpapiere und den steuerlichen Aspekten.

 

Das Investment in Wertpapiere

Die Alternative zu einem Investment in physisches Gold ist der Kauf von Wertpapieren, die die Entwicklung des Goldpreises nachbilden. Zu den bekanntesten Anlageprodukten in diesem Zusammenhang zählen Gold-Zertifikate, Gold-ETCs, Goldminen-Aktien und Gold-ETFs.

 

Gold-Zertifikate

Gold-Zertifikate sind an die Entwicklung des Goldpreises gekoppelt. Es gibt sie in verschiedenen Varianten, beispielsweise als klassische Index-Zertifikate, als Optionsscheine, als Bonus- oder als Discount-Zertifikate. Herausgeber sind meist Banken. Gold-Zertifikate sind in aller Regel nicht mit physischem Gold hinterlegt.

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei Zertifikaten um Schuldverschreibungen. Für den Anleger bedeutet das, dass er sein investiertes Geld verlieren kann, wenn der Herausgeber in die Insolvenz rutscht. Damit widerspricht ein Investment in Gold-Zertifikate eigentlich der Idee, sich durch die Anlage in Gold gegen einen Wertverlust abzusichern.

 

Gold-ETCs

Gold-ETCs (Exchange Traded Commodities) sind mit Gold-Zertifikaten vergleichbar. Auch sie sind aus rechtlicher Sicht Schuldverschreibungen und bei einer Insolvenz des Herausgebers kann der Anleger sein investiertes Kapital verlieren. Das Besondere an Gold-ETCs ist, dass sie meist einen Anspruch auf die Lieferung von Gold beinhalten.

Kauft der Anleger Gold-ETCs, erwirbt er zwar kein physisches Gold, aber dafür ein Anrecht auf die Lieferung von Gold. In der Praxis nützt dem Anleger dieser Anspruch allerdings wenig, wenn der Herausgeber pleite ist. Denn allein die Tatsache, dass Gold physisch hinterlegt ist, heißt nicht, dass der Anleger vor anderen Gläubigern Zugriff auf das Gold hat.

Schlimmstenfalls müsste er seinen Anspruch auf die Goldlieferung deshalb vor Gericht durchsetzen. Und selbst wenn der Herausgeber oder Treuhänder das Gold ausliefert, können für diese Lieferung weitere Kosten entstehen.

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Goldminen-Aktien und Goldminen-Aktienfonds

Als Alternative zu einem Investment in physisches Gold empfehlen Anlageberater oft Aktien von Goldminenbetreibern oder Aktienfonds, die in Goldminen investieren. Der Vorteil dieser Wertpapiere ist, dass es sich um Sondervermögen handelt. Im Insolvenzfall der Fondsgesellschaft ist der Anleger dadurch geschützt.

Was die Wertentwicklung der Aktienkurse von Goldminen angeht, spielt der Goldpreis allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Stattdessen gibt es viele andere Faktoren, die die Aktienkurse beeinflussen, beispielsweise der unternehmerische Erfolg des Goldminenbetreibers oder die Entwicklung des Aktienmarktes als solches. Hinzu kommt, dass sich die Unternehmen meist gegen starke Schwankungen des Goldpreises absichern, um damit sicherzustellen, dass die Entwicklung ihrer Betriebsgewinne gerade nicht von den Edelmetallbörsen abhängt.

 

Gold-ETFs

Gold-ETFs sind börsengehandelte Investmentfonds. Sie sind mit physischem Gold besichert und stellen aus rechtlicher Sicht Sondervermögen dar. Damit wären sie aus Anlegersicht sicherlich interessant. Das Problem ist nur, dass Gold-ETFs in Deutschland nicht zugelassen sind.

Denn nach den Richtlinien für Investmentfonds muss die Fondsgesellschaft ihr Kapital auf mehrere Positionen aufteilen und darf nicht nur in Gold investieren. Genau das ist bei Gold-ETFs aber der Fall. Früher konnte ein deutscher Anleger trotzdem Gold-ETFs kaufen, nämlich über ausländische Börsen. Seit Juli 2013 ist das jedoch nicht mehr erlaubt.

 

Fazit zum Investment in Wertpapiere

Möchte der Anleger in Gold investieren, ist er mit dem Kauf von physischem Gold oft besser beraten. Denn die Goldmünzen oder Goldbarren hat der Anleger in seinem Tresor oder Bankschließfach. Dass das Gold völlig wertlos wird, ist praktisch ausgeschlossen und im Notfall hat der Anleger eine Reserve, auf die er zurückgreifen kann.

Ein Investment in Wertpapiere, die auf Gold basieren, eignet sich vor allem dann, wenn der Anleger eher kurzfristig auf einen Kursanstieg des Goldpreises wetten will. Daneben kann der Anleger über ein Investment in goldbasierte Wertpapiere nachdenken, wenn er ein aktienbasiertes Portfolio hat und hier den Wertschwankungen etwas entgegenwirken möchte. In diesem Fall dürften Gold-ETCs mit einem Lieferanspruch die beste Wahl sein. Denn Gold-Zertifikate sind spekulativ und Goldminen-Aktien oder -Aktienfonds werden nur indirekt vom Goldpreis beeinflusst.

 

Die steuerlichen Aspekte bei einem Investment in Gold

Aus steuerlicher Sicht fährt der Anleger mit einem Investment in physisches Gold besser. Denn wenn der Anleger seine Goldmünzen oder Goldbarren verkauft, fallen auf den Verkauf keine Steuern an. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gold mindestens zwölf Monate lang im Besitz des Anlegers war.

Kauft der Anleger also physisches Gold, kann er es nach einem Jahr wieder steuerfrei verkaufen. Wie hoch der Veräußerungsgewinn ist, spielt dabei keine Rolle. Verkauft der Anleger sein Gold vor Ablauf eines Jahres, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Hier gilt allerdings eine Freigrenze von 600 Euro. Macht der Anleger durch den Verkauf seines Goldes und eventuell anderen privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 Euro Gewinn, bleibt der Gewinn also auch hier steuerfrei.

Ein weiterer Steuervorteil ist, dass beim Kauf von Goldmünzen und Goldbarren meist keine Mehrwertsteuer anfällt. Das gilt für Goldbarren mit einer Reinheit von mindestens 995 Tausendstel. Goldmünzen müssen einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen und nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein. Außerdem müssen die Münzen in ihrem Herkunftsland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder gegolten haben und der Verkaufspreis darf den Marktwert des Goldgehalts um höchstens 80 Prozent übersteigen.

Goldbarren und Goldmünzen, die als Anlageobjekte verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen in aller Regel. Bei Sammlermünzen kann es anders aussehen. Aufgrund des geringeren Goldgehalts eignen sich Sammlermünzen aber ohnehin nicht als Geldanlage im klassischen Sinne.

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Im Unterschied zu physischem Gold werden Wertpapiere auf Gold aus steuerlicher Sicht wie normale Aktien und Fonds behandelt. Daher unterliegen die Gewinne, die der Anleger durch den Kauf und Verkauf von Gold-Zertifikaten, Gold-ETCs, Goldminen-Aktien oder Goldminen-Aktienfonds macht, der Abgeltungssteuer. Die Haltedauer spielt dabei keine Rolle.

Eine Ausnahme bilden lediglich börsengehandelte Gold-Wertpapiere, die einen Anspruch zur Lieferung von physischem Gold beinhalten. Hier hat der Bundesfinanzhof nämlich entschieden, dass die Wertpapiere keine Kapitalforderung, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, nämlich die Lieferung des eingelagerten Goldes, verbriefen (Urteile vom 12.05.2015, Az. VIII R4/15 und VIII R35/14).

Damit sind Gewinne aus einer solchen Geldanlage nach einer Haltedauer von einem Jahr abgeltungssteuerfrei. Für Wertpapiere, die keinen Lieferanspruch umfassen, gilt das aber nicht. Hier muss der Anleger für seine Gewinne Abgeltungssteuer bezahlen.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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