Die wichtigsten Infos zur Abgeltungssteuer

Die wichtigsten Infos zur Abgeltungssteuer

Auf Kapitaleinkünfte wird die Abgeltungssteuer erhoben. Sie beträgt pauschal 25 Prozent. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Hier die wichtigsten Infos zur Abgeltungssteuer in der Übersicht!

Anleger und Sparer, die ihr Geld in Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikate investiert haben, müssen Abgeltungssteuer bezahlen. Seit 2009 wird sie nämlich auf Kapitaleinkünfte erhoben. Zu den Kapitaleinkünften zählen Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne.

Die Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Bank behält die Abgeltungssteuer ein und leitet sie ans Finanzamt weiter. Seit 2015 erfolgt auch der Kirchensteuerabzug automatisch. Allerdings können Anleger Freibeträge für ihre Kapitalanlagen nutzen.

 

Bei diesen Anlagen fällt die Abgeltungssteuer an

Die rechtliche Grundlage für die Abgeltungssteuer schafft § 32d des Einkommensteuergesetzes. Dabei wird die Abgeltungssteuer auf folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben:

  • Aktien: Sowohl die Dividenden als auch realisierte Kursgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer. Wie lange die Aktien gehalten wurden, spielt dabei keine Rolle. Eine Ausnahme gilt jedoch für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die schon vor 2008 gekauft wurden. Sie bleiben steuerfrei.
  • Anleihen: Die Abgeltungssteuer wird auf die Zinsen und die Kursgewinne fällig.
  • Bankeinlagen: Hier wird die Abgeltungssteuer auf sämtliche Zinserträge erhoben.
  • Dachfonds: Für Beteiligungen an einem Dachfonds, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, gilt die bis 2009 wirksame Rechtslage. Und zwar solange, bis der Fonds ausgezahlt und das Kapital in eine neue Anlage investiert wird. Dabei erfolgt die steuerliche Bewertung der Anteile an einem Dachfonds erst am Ende der Laufzeit. Aus diesem Grund hat der Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, auch auf lange Sicht Erträge zu erwirtschaften, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Wurden die Anteile aber erst seit dem 1. Januar 2009 erworben, unterliegen die Erträge daraus in vollem Umfang der Abgeltungssteuer.
  • Finanzinnovationen: Bei Zertifikaten mit Kapitalgarantie, Aktienanleihen und ähnlichen Anlageprodukten wird die Abgeltungssteuer auf die Kursgewinne fällig.
  • Investmentfonds: Fondserträge unterliegen immer der Abgeltungssteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erträge ausgeschüttet oder reinvestiert werden. Werden durch die Veräußerung von Fonds, Anteilen oder Termingeschäften Gewinne erzielt, wird auf die Gewinne ebenfalls Abgeltungssteuer erhoben. 2018 wird aber eine Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft treten. Diese Reform hat der Gesetzgeber im Juli 2016 verabschiedet. In der Folge wird sich die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend verändern.
  • Kapitallebensversicherung: Wenn der Versicherungsvertrag weniger als zwölf Jahre lang läuft und die Auszahlung der Versicherungssumme vor dem 60. Lebensjahr erfolgt, muss auf die Kapitalerträge Abgeltungssteuer bezahlt werden.

Steuerfrei bleibt die Versicherungsleistung nur dann, wenn

  • die Laufzeit zwölf Jahre oder länger ist,
  • der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurde,
  • die Todesfallleistung mindestens 60 Prozent der Versicherungssumme ausmacht und
  • mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt wurden.
  • Wurde die Kapitallebensversicherung nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, muss die halbe Versicherungssumme versteuert werden. Auch hier gilt aber, dass die Laufzeit des Vertrags mehr als zwölf Jahre betragen muss und die Auszahlung erst nach dem 60. Geburtstag erfolgen darf. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt die Steuer auf die gesamte Versicherungsleistung an.
Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Die wirtschaftlichen und geschäftlichen Vorteile von Firmenbeteiligungen

Zertifikate ohne Kapitalgarantie: Sie fallen ebenfalls unter die Abgeltungssteuer. Eine Ausnahme bilden lediglich Risikozertifikate, die vor dem 15. März 2007 erworben wurden. Sie sind nach einer Haltedauer von einem Jahr abgeltungssteuerfrei.

Sonderfall: Altaktiengewinne

Die Abgeltungssteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Aus diesem Grund gibt es bei Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren, die bis einschließlich dem 31. Dezember 2008 gekauft werden, eine Besonderheit. Diese Gewinne bleiben nämlich abgeltungssteuerfrei. Gleiches gilt für Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen, die bereits vor der Einführung der Abgeltungssteuer bestanden haben.

Grundsätzlich findet bei Aktienverkäufen das Prinzip first in, first out Anwendung. Demnach gelten die Wertpapiere, die zuerst erworben wurden, als zuerst verkauft und werden auch steuerlich so behandelt. Der Anleger kann von diesem Prinzip profitieren.

Hat er beispielsweise im Jahr 2008 150 Aktien eines Unternehmens gekauft, sein Depot im Folgejahr um weitere 100 dieser Aktien aufgestockt und möchte er jetzt 200 Aktien davon wieder verkaufen, so bleibt der Verkauf von 150 Aktien steuerfrei. Nur beim Verkauf der restlichen 50 Aktien findet der Abgeltungssteuersatz Anwendung.

 

Der Freibetrag

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurden die bis dahin geltenden Freibeträge zum sogenannten Sparerpauschbetrag zusammengefasst. Der jährliche Sparerpauschbetrag beläuft sich auf 801 Euro für Ledige, bei Verheirateten verdoppelt er sich auf 1.602 Euro.

Bleiben die Kapitaleinkünfte unter dem Sparerpauschbetrag, muss keine Abgeltungssteuer bezahlt werden. Um den Abzug der Abgeltungssteuer zu vermeiden, kann der Anleger seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen.

Dabei kann er den Freibetrag auch auf verschiedene Anlagen aufteilen. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, kann sich der Anleger die zuviel abgeführte Abgeltungssteuer über die Steuererklärung zurückholen.

Eine weitere Möglichkeit zur Senkung der Steuerlast ergibt sich daraus, dass Kapitalverluste mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen. Hat der Anleger also beispielsweise seine Lebensversicherung verkauft und dabei einen Verlust gemacht, kann er diesen Verlust von den Zinserträgen eines anderen Anlageprodukts abziehen.

Eine Besonderheit gilt aber bei Aktien. Aktienverluste dürfen nämlich nicht mit Gewinnen anderen Anlagen, sondern nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.

 

Ausländische Kapitalerträge

Kapitalerträge, die im Ausland erzielt werden, unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Führt der Anleger sein Konto oder Depot bei einer deutschen Bank, führt sie die Abgeltungssteuer automatisch ans Finanzamt ab.

Handelt es sich aber um eine ausländische Bank, wird die Abgeltungssteuer nicht einbehalten. Gleiches gilt, wenn die Kapitalerträge von einer ausländischen Bank ausgezahlt werden. In diesem Fall muss der Anleger die ausländischen Kapitalerträge ohne Abgeltungssteuerabzug in die Anlage KAP der Steuererklärung eintragen.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Übersicht: die wichtigsten Infos zu Anleihen, Teil III

Bei ausländischen Aktien wird häufig die sogenannte Quellensteuer erhoben. Die Quellensteuer wird im Quellstaat an die zuständige Steuerbehörde abgeführt. Der Quellstaat ist der Staat, in dem das Unternehmen, das die Dividenden ausschüttet, seinen Sitz hat. Die Quellensteuer wird in vielen Fällen aber auf die fällige Abgeltungssteuer angerechnet. Daher sollte der Anleger die entrichteten Quellensteuern ebenfalls in seiner Steuererklärung angeben.

Mehr Finanztipps, Ratgeber und Anleitungen:

Thema: Die wichtigsten Infos zur Abgeltungssteuer

 

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


investieren99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Kommentar verfassen