Die wichtigsten Infos zur Reform der Investmentbesteuerung, 2. Teil

Die wichtigsten Infos zur Reform der Investmentbesteuerung, 2. Teil

Nach jahrelangen Diskussionen ist sie nun beschlossene Sache: die Reform der Investmentbesteuerung. Bereits im Juli 2016 verabschiedet, tritt sie am 1. Januar 2018 in Kraft.

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In einem mehrteiligen Ratgeber erklären wir, wie Fonds und ETFs künftig besteuert werden. Dabei ging es im 1. Teil um die Ziele der Investmentsteuerreform, um die Änderungen für Anleger und um die Änderungen speziell bei thesaurierenden Fonds.

Zudem haben wir in einer Übersicht die derzeitige und die künftige Besteuerung miteinander verglichen. Jetzt schauen wir uns die Neuerungen etwas genauer an. Konkret kümmern wir uns um die Vorabpauschale und die Teilfreistellung.

Hier ist also Teil 2 der wichtigsten Infos zur Reform der Investmentbesteuerung:  

 

Die Vorabpauschale

In Zukunft werden alle Investmentfonds jährlich und pauschal besteuert. Privat- und Kleinanleger werden sich mit der Pauschale und den dadurch fälligen Steuern aber vermutlich kaum beschäftigen müssen. Denn jährliche Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten bleiben ohnehin steuerfrei.

Und falls der Freibetrag überschritten wird und doch Steuern fällig werden, führt die Depotbank die Abgaben direkt ans Finanzamt ab. Der Anleger muss sich also weder um die Berechnung der fälligen Steuern noch um deren Abführung kümmern.

Dennoch kann es natürlich nicht schaden, wenn der Anleger weiß, wie die neue Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer bei Investmentfonds funktioniert. Zumal er so auch die Jahressteuerbescheinigung seiner Bank besser nachvollziehen kann.

 

Die Vorabpauschale und der Basisertrag

Um die Vorabpauschale auszurechnen, ermittelt der Fondsanbieter künftig zuerst den sogenannten Basisertrag. Die Grundlage dafür bildet der Wert der Fondsanteile zu Beginn des Steuerjahres. Dieser Wert wird mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7 multipliziert.

Die Rechenformel lautet also:

Wert der Fondsanteile zum 01.01. x Basiszins x 0,7 = Basisertrag

 

Die offizielle Bezeichnung für den Basiszins lautet Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Abs. 2 BewG. Versicherer und Pensionsfonds beispielsweise verwenden den Basiszins zur Berechnung ihrer Risiken. Der Basiszins wird jedes Jahr von der Bundesbank festgelegt und auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Für das Jahr 2016 wurde der Basiszins mit 1,1 Prozent festgesetzt. Der Basiszins für das Jahr 2017 ist noch nicht bekannt.

Ist die Wertsteigerung eines Fonds innerhalb eines Jahres höher ausgefallen als der Basisertrag, gilt der Basisertrag als Vorabpauschale. Fällt die Wertsteigerung hingegen geringer aus als der Basisertrag, wird die Wertsteigerung als Vorabpauschale angewendet.

Hierzu ein Vergleichsbeispiel:

 

Wert der Fondsanteile am 1.1.2018 10.000 € 10.000 €
Wert der Fondsanteile am 1.1.2019 11.000 € 10.010 €
Wertsteigerung 1.000 € 10 €
Basisertrag

(10.000 € x 1,1 % x 0,7)

77 € 77 €
Vorabpauschale 77 € 10 €

 

Im ersten Beispiel liegt die Wertsteigerung von 1.000 Euro höher als der Basisertrag. Deshalb gilt der Basisertrag als Vorabpauschale. Im zweiten Beispiel beträgt die Wertsteigerung nur 10 Euro und ist damit niedriger als der Basisertrag. Aus diesem Grund dient die Wertsteigerung als Vorabpauschale.

Sollte sich der Wert der Fondsanteile nicht verändert haben oder gesunken sein, beläuft sich die Vorabpauschale auf 0 Euro. Steuern werden damit nicht fällig.

 

Die Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds

Hat der Anleger in einen Fonds investiert, der Dividenden ausschüttet, gibt es formal einen kleinen Unterschied. Auch hier werden zwar der Basisertrag und die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage verwendet. Allerdings werden hier auch die Dividenden berücksichtigt und auf die Vorabpauschale angerechnet.

Auch dazu ein Beispiel:

 

Wert der Fondsanteile am 1.1.2018 10.000 €
Wert der Fondsanteile am 1.1.2019 11.000 €
Wertzuwachs 1.000 €
Dividendenerträge 50 €
Basisertrag 77 €
Vorabpauschale 77 €; versteuert werden die Dividendenerträge + die Differenz zur Vorabpauschale, also 50 € + 27 €

 

Da der Basisertrag mit 77 Euro geringer ausfällt als die Wertsteigerung der Fondsanteile, wird der Basisertrag als Vorabpauschale berücksichtigt. Auf die Vorabpauschale werden nun aber die Dividendenerträge angerechnet. Für die Praxis heißt das, dass zum einen die Dividende von 50 Euro und zum anderen die Differenz zwischen der Dividende und der Vorabpauschale versteuert wird.

Sollten die Dividendenerträge höher ausfallen als die Vorabpauschale, werden nur die Dividenden besteuert.

 

Die Vorabpauschale bei einem Sparplan

Investiert der Anleger in einen Sparplan, durch den er im Verlauf eines Jahres regelmäßig weitere Fondsanteile erwirbt, wird seine Vorabpauschale anteilig ermittelt.

Dabei verringert sich die Pauschale für jeden vollen Monat vor dem Kauf des jeweiligen Fondsanteils um ein Zwölftel. Gleiches gilt, wenn der Anleger im Laufe eines Jahres Fondsanteile kauft. Erwirbt der Anleger seine Fondsanteile beispielsweise im Mai, reduziert sich seine Vorabpauschale also um vier Zwölftel.

 

Die Teilfreistellung

In die Besteuerung fließt nicht die gesamte Vorabpauschale (oder Dividende) ein, sondern nur ein Teil davon. Der andere Teil bleibt steuerfrei. Deshalb wird in diesem Zusammenhang von der sogenannten Teilfreistellung gesprochen. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Art des Investmentfonds ab.

So beläuft sich die Teilfreistellung bei Aktionsfonds auf 30 Prozent, bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Durch die Teilfreistellung entfällt die bisherige Möglichkeit, bei Dividenden die Quellensteuer anteilig auf die Abgeltungssteuer anrechnen zu lassen.

 

Ein Beispiel zur Teilfreistellung:

Angenommen, der Anleger hat in einen thesaurierenden Aktienfonds investiert. Als Vorabpauschale wurde ein Betrag von 100 Euro ermittelt. Da bei einem Aktienfonds eine Teilfreistellung von 30 Prozent gilt, muss der Anleger die Abgeltungssteuer nur auf 70 Prozent der Vorabpauschale bezahlen. In diesem Beispiel sind das also 70 Euro. Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beläuft sich auf 26,375 Prozent. Daraus ergibt sich: 70 € x 0,26375 = 18,46 €. Der Anleger müsste also 18,46 Euro Steuern bezahlen.

Bei einem ausschüttenden Aktienfonds reduzieren die Dividendenerträge die Vorabpauschale. In diesem Fall werden die Dividenden und die Differenz zwischen den Dividenden und der Vorabpauschale mit jeweils 70 Prozent besteuert. Formal ergibt sich dadurch zwar ein Unterschied, letztlich kommt aber der gleiche Betrag heraus:

Angenommen, die Dividendenerträge belaufen sich auf 60 Euro. Die ermittelte Vorabpauschale reduziert sich dadurch auf 40 Euro (100 Euro – 60 Euro). Gerechnet wird dann:

(0,7 x 60 €) x 0,26375 = 42 € x 0,26375 = 11,07 € für die Dividendenerträge

(0,7 x 40 €) x 0,26375 = 28 € x 0,26375 = 7,39 € für die Differenz zur Pauschale

11,07 € + 7,39 € = 18,46 € als Steuerlast

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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