Die Formen der Beteiligung
Die Beteiligung im Bereich der Wirtschaft stellt zunächst den Anteil dar, den der Eigner am Nennkapital des Unternehmens, auch als Nominal-, Stamm- oder Grundkapital bezeichnet, erwirbt. Daraus ergeben sich die Minderheitsbeteiligung, Sperrminderheitsbeteiligung, die Mehrheitsbeteiligung, die Dreiviertelmehrheitsbeteiligung oder die Eingliederungsbeteiligung als Formen der Beteiligung.
In der Regel setzt bei Kapitalgeschäften eine Beteiligung im Zweifel einen Anteil von 25 Prozent voraus. Eine Minderheitsbeteiligung definiert sich dadurch, dass der Anteil am Nominalkapital bei einer Quote zwischen 25 Prozent, jedoch unter 50 Prozent, bei einer Mehrheitsbeteiligung über 50 Prozent liegt. Eine Sperrminderheitsbeteiligung, auch als Sperrminorität bezeichnet, erfüllt die Kriterien einer Minderheitsbeteiligung, reicht jedoch aus, um grundlegende Unternehmensentscheidungen zu verhindern, insbesondere dann, wenn qualifizierte Mehrheiten gefordert sind. Als Eingliederungsbeteiligung wird bezeichnet, wenn die Beteiligungsquote zwischen 95 Prozent und 100 Prozent liegt.
Diese, wie auch eine hundertprozentige Beteiligung sind dann notwendig, wenn eine Unternehmensübernahme erfolgen soll, um sich durch die beteiligungsgebundenen Rechte gegen die Miteigentümer durchsetzen zu können. Weitere Formen der Beteiligung stellen die Schachtelbeteiligung, eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, etwa einer AG oder GmbH, an einer anderen unbeschränkt stauerpflichtigen Kapitalgesellschaft, sowie die stille Beteiligung, auch als stille Gesellschaft bezeichnet, dar. Des weiteren unterscheidet man eine direkte und eine indirekte Beteiligung sowie eine offene und eine geschlossene Beteiligung.
Auch der Investivlohn stellt eine Beteiligungsform dar, da ein Teil des Entgeltes nicht in Form von Lohn oder Gehalt, sondern in Form von Anteilen an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Neben dem Zusammenhang mit Investment findet der Begriff Beteiligung auch in der Soziologie, hier als Mitwirkung von Personen oder Organisationen bei Entscheidungsprozessen, und im Strafrecht Verwendung. Nach deutschem Strafrecht wird die Beteiligung an einer Straftat in Täterschaft und Teilnahme, beispielsweise als Anstifter oder in Form von Beihilfe, unterschieden.
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