Die mittelbare Beteiligung
Eine mittelbare Beteiligung bedeutet, in einfachen Worten ausgedrückt, eine Beteiligung, die nicht direkt vollzogen wird, sondern durch dazwischengeschaltete Personen, Investoren oder Unternehmen. Bezogen auf die Wirtschaft setzte eine mittelbare Beteiligung eine Beteiligung von 25 Prozent voraus.
Dieser Satz wurde zunächst auf zehn Prozent gesenkt, ab 2001 gilt bereits der Besitz von einem Prozent als mittelbare Beteiligung. Sie liegt dann vor, wenn der Kapitalgeber nicht direkt an dem Unternehmen beteiligt ist, sondern die Beteilung durch einen anderen Anteilseigner zustande kommt. Das bedeutet, dass der Kapitalgeber seine Einlage einem Investor überlässt, der diese Einlage nutzt, um damit Anteile eines Unternehmens zu erwerben.
Daher wird ein Anleger bei mittelbaren Beteiligungen als Treugeber bezeichnet. Der dazwischengeschaltete Investor wird zum Treuhänder, der durch die Übergabe der Einlage die Rechtsstellung des Eigentümers erhält, wobei der Anleger in der Regel der wirtschaftliche Eigentümer bleibt. Die Beteiligung erfolgt dann über eine Treuhandgesellschaft. Eine mittelbare Beteiligung bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn eine Stimmenmehrheit durch Gesellschafter erreicht wird, die unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt sind.
Daher ist eine mittelbare Beteiligung ist für Unternehmen insofern vorteilhaft, als dass sie ein Investment darstellt, dass zur Finanzierung dient, ohne direkten Einfluss auf die Unternehmensabläufe zu nehmen. Dennoch müssen alle relevanten Aspekte, die für die Übernahme der mittelbaren Beteiligung relevant sind, aufgeführt und erläutert werden, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung des Unternehmens.
Im Kommunalrecht wird von mittelbarer Beteiligung gesprochen, wenn die Gemeinde nicht selbst an einem Unternehmen oder Projekt beteiligt ist, sondern lediglich an einem Unternehmen, das seinerseits an dem Unternehmen oder Projekt beteiligt ist.Im Strafrecht wird eine mittelbare Beteiligung dadurch definiert, dass die Straftat indirekt ausgeführt wird, das heißt, der eigentliche Täter beauftragt einen anderen Täter mit dem Vollzug der Straftat.
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