Wichtige Tipps zum Time-Sharing bei Auslandsimmobilien

Die wichtigsten Infos und Tipps zum Time-Sharing bei Auslandsimmobilien  

Besonders in beliebten Touristenregionen werden sicher schon einige direkt angesprochen oder zu einer Informationsveranstaltung, mitunter auch unter dem Vorwand der Gewinnübergabe einer vorausgegangenen Verlosung, zum Thema Time-Sharing eingeladen worden sein.

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Das Time-Sharing als Urlaubsidee wird dann mit all seinen Vorteilen erläutert, es werden Fotos von den Auslandsimmobilien gezeigt und auch die positiven Aspekte als Geldanlage werden angesprochen. Wer den vorgelegten Vertrag direkt unterschreibt, wird außerdem häufig mit besonderen Preisnachlässen belohnt. Spätestens dann stellt sich aber die Frage, was sich eigentlich genau hinter Time-Sharing verbirgt und wie es um die finanziellen Vorteile tatsächlich bestellt ist.

Hier daher die wichtigsten Infos und Tipps
zum Time-Sharing bei Auslandsimmobilien in der Übersicht:
 

Was ist Time-Sharing überhaupt?

Beim Time-Sharing geht es um das Recht, ein Appartement in einer Ferienanlage oder in einem Hotel eine bestimmte Zeit lang während des Urlaubs bewohnen zu dürfen. Dieses Nutzungsrecht wird vertraglich vereinbart und der Urlauber kauft das Recht, je nach Vertragsgestaltung, entweder für einen Zeitraum zwischen einem und 99 Jahren oder zeitlich unbegrenzt.

Je nach Vertragslaufzeit und je nachdem, ob das Wohnrecht für die Vor-, die Haupt-, die Nach- oder die Nebensaison vereinbart wird, zahlt der Urlauber bei Vertragsbeginn einen einmaligen Betrag. Dieser bewegt sich meist zwischen 2.500 und 25.000 Euro, kann aber auch höher ausfallen.Da viele Urlauber ihren Urlaub nicht unbedingt jedes Jahr am gleichen Ort verbringen möchten, gibt es auch Anbieter, die das Nutzungsrecht in Kombination mit der Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation verkaufen.

Dadurch sollen die Rechteinhaber die Möglichkeit haben, das Wohnrecht an ihrer Ferienunterkunft mit einem anderen Ferienappartement aus dem Katalog der Tauschorganisation zu tauschen. Möchte der Urlauber seine Ferien also nicht in dem Appartement verbringen, für das er das Nutzungsrecht hat, kann er sich eine andere Ferienwohnung an einem anderen Ort aussuchen. Meist bleibt dies aber ein leeres Versprechen.

Ein Tausch ist nämlich letztlich nur dann möglich, wenn die Bedingungen und Voraussetzungen miteinander vergleichbar sind. So müssen sich die Tauschobjekte beispielsweise im Hinblick auf Größe, Ausstattung und Qualität ähneln, die Nutzungsrechte müssen für die gleiche Saison vorliegen und es muss sich um Ferienanlagen handeln, die in etwa gleich begehrt sind. Dies wird bei einem schlichten Ferienappartement in Spanien, das gegen eine luxuriöse Ferienwohnung in der Karibik getauscht werden soll, aber eher nicht der Fall sein.

Hinzu kommt, dass ein Tausch immer mit Zusatzkosten verbunden ist. So muss nämlich nicht nur die Mitgliedschaft in der Tauschorganisation bezahlt werden, sondern auch für jede Ferienwoche werden Tauschgebühren fällig.  

Bringt das Time-Sharing finanzielle Vorteile?

Im Zusammenhang mit dem Time-Sharing gibt es natürlich nicht nur schwarze Schafe, sondern durchaus auch seriöse Anbieter. Aber selbst wer den Vertrag bei einem seriösen Anbieter unterschreibt, wird kaum von finanziellen Vorteilen profitieren können. Ein Grund hierfür ist, dass die Preise für eine Woche Nutzungsrecht meist recht hoch angesetzt sind und das Wohnrecht außerdem schon im Vorfeld für mehrere Jahre bezahlt werden muss.

Anders als bei einer Pauschalreise muss der Urlauber zusätzlich zu dem Einmalbetrag bei Vertragsabschluss bei jedem folgenden Urlaub sowohl seine Anreise als auch die Verpflegung und eventuelle Ausflüge vor Ort aus eigener Tasche bezahlen.

Hinzu kommt, dass jedes Jahr Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, die für die Instandhaltung, Renovierung und Verwaltung der Ferienanlage verwendet werden. Diese Nebenkosten bewegen sich meist zwischen knapp 100 und 250 Euro pro Ferienwoche und müssen auch dann bezahlt werden, wenn das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen wird. Bei älteren Ferienanlagen können auch umfangreichere Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden.

Reichen die Rücklagen aus den Nebenkosten hierfür nicht aus, entstehen weitere Kosten für den Urlauber.  

Eignet sich Time-Sharing als Geldanlage?

Ob sich das Time-Sharing bei Auslandsimmobilien als sinnvolle Geldanlage erweist, ist fraglich. Ein Grund hierfür ist, dass es oft nicht oder nur mit massiven finanziellen Verlusten möglich ist, die erworbenen Nutzungsrechte wieder zu verkaufen. Hinzu kommt, dass die Instandhaltungskosten für die Ferienanlage sehr hoch ausfallen können.

Damit eine Ferienanlage im Katalog von Tauschorganisationen bleibt, muss ein gewisser Standard gegeben sein. Dies wiederum setzt aber häufig zusätzliche Investitionen voraus, an denen sich alle Nutzungsrechteinhaber beteiligen müssen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass es sehr viele verschiedene Time-Sharing-Modelle gibt, die jedoch alle gemeinsam haben, dass ihre Verträge sehr kompliziert gestaltet und mitunter sogar für Juristen schwer verständlich sind. Gegen einen Konkurs und die daraus resultierenden Verluste ist der Käufer von Nutzungsrechten aber in keinem der Verträge geschützt. Zudem sollte sich der Urlauber im Klaren darüber sein, dass er wirklich nur Nutzungsrechte kauft, zum vorübergehenden Eigentümer der Ferienwohnung wird er im Regelfall nicht. 

Wie sieht es rechtlich gesehen mit dem Time-Sharing aus?

Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, sind durch das Reisevertragsrecht abgesichert. Dadurch können sie bei Reisemängeln den Reisepreis mindern oder unter bestimmten Umständen auch kündigen oder Schadensersatzansprüche geltend machen, zudem sind sie durch den Sicherungsschein vor finanziellen Verlusten bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt.

Diesen Schutz haben Time-Sharing-Kunden nicht, denn für sie gilt das Reisevertragsrecht nicht. Stattdessen sind für sie der abgeschlossene Vertrag oder die Satzung maßgeblich, die Rechte sind hier aber üblicherweise deutlich eingeschränkter als bei Pauschalurlaubern. 

Hilfestellung im Zusammenhang mit dem Time-Sharing ist allerdings durch die Vorschriften zu Teilzeit-Wohnrechteverträgen im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 481 bis § 487, gegeben. Diese Vorschriften gehen auf die Time-Sharing-Richtlinie der EU vom Januar 2009 zurück, durch die der Mindeststandard an Verbraucherschutz bei Urlaubswohnrechten in allen EU-Mitgliedsstaaten verbessert wurde. Dabei beziehen sich die Vorschriften auf Teilzeit-Wohnrechteverträge, auf Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie auf Verträge zu Vermittlungs- und Tauschsystemen.  

Entscheidend für denjenigen, der in Time-Sharing investieren möchte, sind im Zusammenhang mit dem Vertrag folgende Punkte:

·         Der Verkäufer muss ein Formblatt erstellen, das Informationen über ihn, das angebotene Nutzungsrecht, die Immobilie samt Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen sowie die Kosten enthält. Dieses Formblatt kann in der jeweiligen Landessprache angefertigt werden. Die Informationen sind Bestandteil der Vertrags, wobei der Vertrag aber in der Landessprache des Käufers ausgehändigt werden muss.

·         Ist die Laufzeit des Vertrags länger als ein Jahr, kann der Käufer den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Vertragsurkunde widerrufen. Der Widerruf muss nicht begründet werden und darf keine Kosten verursachen. Hat der Verkäufer seine Informationspflichten nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, kann sich die Widerrufsfrist auf maximal drei Monate und zwei Wochen verlängern. Auch über sein Widerrufsrecht muss der Käufer durch ein gesondertes Formblatt belehrt werden. Hat der Käufer nicht nur das Nutzungsrecht gekauft, sondern auch eine Finanzierung für den Kaufpreis vereinbart, kann dieser Vertrag ebenfalls widerrufen werden.

·       Der Verkäufer darf frühestens zwei Wochen nach Aushändigung der Vertragsurkunde eine Anzahlung oder die Zahlung des Kaufpreises verlangen und entgegennehmen.

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