Wesentliche Beteiligung

Die wesentliche Beteiligung

Ursprünglich war eine Wesentliche Beteiligung dadurch definiert, dass die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft über 25 Prozent lag und der Anteilseiger folglich aus steuerlicher Sicht als Unternehmer geführt wurde. Als Unternehmer wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft bezeichnet, die ihre gewerbliche Tätigkeit mit dem Ziel betreibt, dadurch einen Gewinn zu erzielen.

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Somit mussten erzielte Gewinne als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb versteuert werden. Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung beinhalten dabei sowohl die Gewinne, die sich durch die Anteile ergeben, als auch Gewinne, die durch die Veräußerung der Anteile erzielt werden. Nachdem die Beteiligungsgrenze zunächst auf zehn Prozent gesenkt wurde, gilt ab 2001, dass bereits dann eine wesentliche Beteiligung vorliegt, wenn der Anteil bei einem Prozent liegt.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Beteiligung handelt. Eine wesentliche Beteiligung beschreibt ein nicht beherrschendes Beteiligungsverhältnis, wobei ein Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter mit gleichem Interesse durch daraus resultierende Stimmrechtsverhältnisse als beherrschend angesehen werden kann.

Bei Unternehmen, die als GmbH geführt werden, berechnet sich die wesentliche Beteiligung immer aus den Geschäftsanteilen, auch wenn die firmeninterne Satzung eine andere Regelung der Stimmrechte, der Gewinnverteilung oder eines Gewinnes bei Auflösung vorsieht, als es durch das GmbH-Gesetz geregelt ist.

Zu beachten gilt auch, dass eine Liquidation des Anteils an einer wesentlichen Beteiligung voraussetzt, dass dieser Anteil innerhalb der vergangenen fünf Jahre gegen ein Entgelt und somit durch ein beabsichtigtes Investment, und nicht etwa durch eine Schenkung oder Übertragung erworben wurde. In diesem Zusammenhang ist steuerrechtlich relevant, dass der Veräußerungsgewinn der Betrag ist, der sich aus dem Veräußerungspreis nach Abzug der Anschaffungskosten ergibt. Generell sind wesentliche Beteiligungen für ein Unternehmen insofern von Vorteil, als dass sich die Haftung auf alle Anteilseigner verteilt.

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