Die Atypische stille Beteiligung
Eine stille Beteiligung beschreibt eine Form der Beteiligung, bei der der Investor vordergründig, etwa durch den Eintrag im Handelsregister oder durch den Zusatz im Firmennamen, nicht in Erscheinung tritt. Als Gegenleistung für das Investment steht bei einer typischen stillen Beteiligung die Beteiligung an Gewinnen, gegebenenfalls auch an Verlusten, jedoch nicht am Vermögen der Kapitalgesellschaft.
Eine atypische stille Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesellschafter zwar für Außenstehende im Hintergrund bleibt, in der Innengesellschaft des Unternehmens jedoch im Sinne eines Mitunternehmers geführt wird.
Ein Mitunternehmer ist dadurch definiert, dass er innerhalb der Personengesellschaft das Unternehmensrisiko mitträgt und Unternehmensgeist entfalten sowie eigene Entschlüsse fassen kann. Im Gegensatz zu einer typischen stillen Beteiligung ist er auch am gesamten Vermögen, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und dem Geschäftswert beteiligt.
Neben weiterführenden Kontroll- und Mitspracherechten, kann er auch für Verluste haftbar gemacht werden, die den Wert seiner Einlage überschreiten. Steuerlich gelten die Gewinne des atypisch stillen Beteiligten als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Motivation für diese Form von Beteiligungen ist der gemeinsame Betrieb des Unternehmens. Durch eine atypische stille Beteiligung ergeben sich für das Unternehmen insbesondere bei einer Führung als GmbH steuerliche Vorteile im Bezug auf die Gewerbeteuer, da das Unternehmen dann als Personengesellschaft und somit nach dem Transparenzprinzip besteuert wird.
Ein weiterer Vorteil, insbesondere für Unternehmen mit hohem und langfristigem Finanzierungsbedarf liegt darin, dass der Vertrag über die Laufzeit einer atypischen stillen Beteiligung über viele Jahre abgeschlossen wird und die atypische stille Beteiligung meist einen recht hohen Prozentsatz der Beteiligungssumme als Gebühr voraussetzt.
Allerdings kann es bei einer schlechten Unternehmenslage dazu kommen, dass der Restwert des Unternehmens an den Kapitalgeber übergeht. Nachteilig für den Anleger ist eine atypische stille Beteiligung insofern, als dass sie formfrei gegründet werden kann, es somit also keine vorgeschriebenen Sicherungssysteme gibt. Zudem unterliegen Gewinne und Wertsteigerungen lediglich einer Prognose, nicht jedoch einer Garantie.
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