Unternehmensbewertungen durch Auskunfteien – 3 Gerichtsurteile

Unternehmensbewertungen durch Auskunfteien – 3 Gerichtsurteile

Auskunfteien und Rating-Agenturen beurteilen regelmäßig, wie kredit- und vertrauenswürdig Unternehmen sind. Dabei wird oft ein sogenanntes Scoring-Verfahren angewendet.

Anzeige

Doch welche Kriterien genau in die Beurteilung einfließen und wie die Einstufung der Kreditwürdigkeit letztlich zustande kommt, erfährt das beurteilte Unternehmen üblicherweise nicht. Spätestens, wenn ein Unternehmen eine schlechte Bewertung erhält, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen diese Beurteilung akzeptieren muss.

Schließlich kann eine negative Auskunft die weitere Geschäftstätigkeit ernsthaft gefährden. Nicht selten können die Unstimmigkeiten zwischen dem Unternehmen und der Auskunftei aber erst vor Gericht geklärt werden.

 

Drei Beispiele für Gerichtsurteile, die sich mit Unternehmensbewertungen durch Auskunfteien beschäftigen, stellt die folgende Übersicht vor:

  1. Urteil vom 22. Februar 2011, Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 120/10

Gegenstand dieses Verfahrens war eine schlechte Bewertung, die eine Wirtschaftsauskunftei einem Unternehmen erteilt hatte. Das Unternehmen verwaltete und betrieb Gastronomieimmobilien. Die Beurteilung der Bonität stützte sich unter anderem auf vier Forderungen in der Größenordnung zwischen 200 und 360 Euro.

Das Unternehmen erhob Unterlassungsklage und machte Schadensersatzforderungen gegen die Auskunftei geltend. Dabei berief sich das Unternehmen unter anderem auf eine Kreditgefährdung infolge von wahrheitswidrigen Angaben gemäß § 824 BGB.

Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht des Unternehmens nicht, sondern wertete die Bonitätsauskunft als zulässige Meinungsäußerung. Eine Äußerung falscher Tatsachen sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung zwar nicht gedeckt. Hier basiere die Bewertung aber auf handfesten Fakten.

So habe die Auskunftei bei ihrer Beurteilung eine Vielzahl von Kriterien berücksichtigt, die sich teilweise aus den Unternehmensbilanzen der vergangenen zwei Jahre ergaben. Bonitätsauskünfte, die zutreffen, seien rechtmäßig und außerdem ein wichtiges Instrument für eine funktionierende Wirtschaft. Das Unternehmen müsse die schlechte Bewertung daher akzeptieren. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Auskunftei habe es nicht.

 

  1. Urteil vom 28. Februar 2013, Amtsgericht Halle, Az. 93 C 3289/12

Das Amtsgericht Halle hatte über einen Negativ-Eintrag bei der Schufa und daraus resultierende Schadensersatzansprüche zu entscheiden.

Vorausgegangen war Folgendes:

Ein Heizungsbauer hatte bei einem Kunden eine Heizungstherme eingebaut. Der Kunde reklamierte jedoch Mängel an der Therme und bezahlte deshalb die Rechnung, die sich auf rund 3.000 Euro belief, zunächst nicht. Zehn Tage nach Rechnungsstellung mahnte der Heizungsbauer die offene Forderung an. Obwohl der Kunde zwischenzeitlich den vollen Betrag bezahlt hatte, meldete der Heizungsbauer die offene Forderung noch im selben Monat an die Schufa.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Investment-Immobilie als Altersvorsorge (für Unternehmer) - Infos und Tipps

Der Kunde hielt diesen Schufa-Eintrag für falsch und beauftragte eine Rechtsanwältin damit, die Löschung zu erwirken. Die Anwaltskosten forderte er als Schadensersatz vom Heizungsbauer.

Das Amtsgericht Halle bestätigte die Auffassung des Kunden. Es erklärte, dass der Heizungsbauer gegen die Pflicht, die Vermögensinteressen seines Vertragspartners zu berücksichtigen, verstoßen habe. § 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes liste klar auf, welche Voraussetzungen für einen Negativ-Eintrag bei der Schufa gelten.

Im vorliegenden Fall habe der Heizungsbauer die Forderung nach Eintritt der Fälligkeit weder zweimal angemahnt noch habe er die Meldung an die Schufa rechtszeitig angekündigt. Auch war die Forderung nicht tituliert oder unbestritten. Letztlich sei keine der Voraussetzungen für einen Negativ-Eintrag erfüllt gewesen. Daher wäre der Eintrag zu löschen und der Heizungsbauer zum Schadensersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet.

 

  1. Urteil vom 7. April 2015, Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Az. 24 U 82/14

Bei diesem Fall ging es um eine Frau, die seit 1996 als Einzelkauffrau in ihrer Branche tätig war. In all den Jahren ihrer Tätigkeit hatte sie die Rechnungen ihrer Lieferanten stets pünktlich und vollständig bezahlt. Doch eines Tages forderte ein Geschäftspartner auf einmal Vorkasse und begründete dies mit einer Unternehmensauskunft, die er über die Kauffrau eingeholt hatte.

Laut dieser Unternehmensauskunft lag bei der Kauffrau ein hohes Risiko für einen Zahlungsausfall vor. Völlig überrascht, forderte die Kauffrau die Information an. Dabei bestätigte sich, dass eine Auskunftei der Kauffrau den höchstmöglichen Risikoindikator zugeteilt und gleichzeitig empfohlen hatte, Geschäfte durch die Stellung von Sicherheiten abzusichern. Die Kauffrau erhob daraufhin Unterlassungsklage.

Vor Gericht stellte sich heraus, dass die Auskunftei vier Faktoren zugrunde gelegt hatte, um den Risikoindikator zu ermitteln. Diese vier Faktoren waren die Rechtsform, die Branche, der Standort und die Diversifizierung. Bei der Bewertung waren die Rechtsform und die Branche negativ beurteilt worden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt äußerte die Vermutung der Willkür, denn der Risikoindikator war in zwei erteilten Auskünften unterschiedlich ausgefallen. Zudem waren in den beiden Auskünften verschiedene Branchen aufgeführt. Daraus ließe sich schlussfolgern, dass der Auskunftei die Branche nicht sicher bekannt war.

Die negative Bewertung durch die Auskunftei sei allein deshalb zustande gekommen, weil die Kauffrau im Handelsregister als Einzelkauffrau eingetragen sei und nicht als Kapitalgesellschaft. Dies ließe jedoch jede Logik vermissen, denn die Kreditwürdigkeit von haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften sei gerade nicht besser als jene von Kaufleuten, die persönlich haften. Nicht nachvollziehbar war für das Gericht auch die Argumentation der Auskunftei, dass bei fehlenden Informationen zur Bonität von einer schlechten Kreditwürdigkeit auszugehen sei.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Basiswissen: Investment in Aktien, Teil IV

Das Gericht vertrat die Meinung, dass die Auskunftei hier hätte einräumen müssen, dass ihr keine Informationen vorlagen. Insgesamt entbehre die sehr schlechte Bewertung jeglicher sachlichen Grundlage. Deshalb sei der Unterlassungsanspruch der Kauffrau begründet.

Mehr Tipps, Investments, Ratgeber und Anleitungen:

Anzeige

Thema: Unternehmensbewertungen durch Auskunfteien – 3 Gerichtsurteile

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


investieren99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

Kommentar verfassen