Infos für Anleger: Anleihen, Genussrechte & Co. im Fall einer Unternehmenspleite

Infos für Anleger: Anleihen, Genussrechte & Co. im Fall einer Unternehmenspleite

Viele Unternehmen beschaffen sich notwendiges Kapital, indem sie Anleihen, Genussrechte und vergleichbare Anlagen herausgeben. Anleger können in solche Finanzprodukte investieren, um auf diese Weise ihr Geld möglichst gewinnbringend anzulegen.

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Nun kann es aber durchaus passieren, dass ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät und bei anhaltenden Finanzproblemen keine andere Wahl hat, als einen Insolvenzantrag zu stellen. Doch was wird aus Anleihen, Genussrechten & Co. im Fall einer Unternehmenspleite?

 

Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos für Anleger zusammen:

 

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten und zeichnet sich ab, dass die Unternehmenspleite nicht mehr abgewendet werden kann, wird das Unternehmen bei Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Eine Überschuldung, eine drohende Insolvenz oder eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit können mögliche Gründe für diese Entscheidung sein.

Ist der Antrag gestellt, beginnt das sogenannte vorläufige Insolvenzverfahren. Das Gericht muss in dieser Phase Maßnahmen ergreifen, durch die das noch vorhandene Vermögen des Unternehmens gesichert wird. Dazu bestellt es unter anderem einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Im nächsten Schritt ergeht ein sogenannter Eröffnungsbeschluss und damit wird das eigentliche Insolvenzverfahren eingeleitet. Wie das Verfahren genau abläuft, hängt vom Einzelfall und dem angestrebten Ergebnis ab. Eine Möglichkeit ist, dass das Verfahren mit einer Liquidation des Unternehmens endet.

In diesem Fall wird das Vermögen des Unternehmens verwertet und aus den Erlösen werden die Forderungen der Gläubiger beglichen. Zu den Gläubigern können beispielsweise die Arbeitnehmer, die Anleger, Banken, Lieferanten und andere Geschäftspartner gehören.

Die Alternative ist der Versuch, das Unternehmen oder wenigstens bestimmte Unternehmensteile fortzuführen. Dazu kann ein Insolvenzplan erarbeitet werden, durch den sich die Gläubiger auf die Bedingungen für eine Unternehmensfortführung einigen.

Um sicherzustellen, dass das vorhandene Vermögen fair auf alle Gläubiger verteilt wird, werden die offenen Forderungen im Verlauf des Insolvenzverfahrens zusammengetragen und erfasst. Dieser Vorgang nennt sich im juristischen Fachjargon die Anmeldung zur Insolvenztabelle.

Die erforderlichen Unterlagen werden den Gläubigern zusammen mit weiteren Informationen zum Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter zugeschickt. Um sich ihre Forderungen zu sichern, müssen die Anleger die Unterlagen ausfüllen und beim Insolvenzverwalter einreichen.

 

Was passiert bei den Gläubigerversammlungen?

Läuft das Insolvenzverfahren, setzt der Insolvenzverwalter einen Termin für die erste Gläubigerversammlung an. Bei dieser Versammlung informiert er die Gläubiger zum einen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Zum anderen wird entschieden, wie das Insolvenzverfahren weitergeht. In diesem Zuge wird der Insolvenzverwalter beispielsweise damit beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen, und ein Gläubigerausschuss wird gewählt.

Da die Anleger ein Stimmrecht haben, sind sie an den Entscheidungen beteiligt. In den folgenden Gläubigerversammlungen werden mittels Abstimmung weitere Vereinbarungen und Entscheidungen getroffen. Anleger und andere Gläubiger müssen an den Gläubigerversammlungen nicht teilnehmen. Können sie die Termine nicht wahrnehmen, können sie auch einer anderen Person Vollmacht erteilen, sie zu vertreten.

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Allerdings sollten Anleger und Gläubiger bedenken, dass sie an die Entscheidungen, die bei der Versammlung getroffen wurden, gebunden sind, auch wenn sie selbst nicht anwesend waren und darüber abgestimmt haben.

Möchten Anleger Einfluss darauf nehmen, wie es mit dem Unternehmen weitergeht, sollten sie an den Gläubigerversammlungen also besser teilnehmen.

 

Mit welchen Verlusten müssen Anleger rechnen?

Ob Anleger im Insolvenzfall mit Verlusten rechnen müssen und wie hoch diese ausfallen, lässt sich nicht vorhersagen. Wenn sich der Insolvenzverwalter einen Überblick über die Vermögenswerte und die Schulden verschafft hat, wird er die Gläubiger in einer ersten Einschätzung über den Stand der Dinge informieren. Auch diese Aussagen sind aber nur Schätzungen.

Dies liegt zum einen daran, dass ein Insolvenzverfahren mehrere Jahre lang dauern und entsprechend viele Wendungen nehmen kann. Zum anderen wird das vorhandene Vermögen des insolventen Unternehmens zwar auf die Gläubiger verteilt.

Allerdings kann es sein, dass die Gläubiger unterschiedlich behandelt werden. Ist in den Anlagebedingungen nämlich ein sogenannter Nachrang vereinbart, erhalten zuerst die Gläubiger ihr Geld, die vorrangig zu behandeln sind. Sind deren Forderungen beglichen und ist dann noch etwas übrig, sind die Gläubiger im Nachrang an der Reihe.

In vielen Fällen reicht das Vermögen aber nicht aus, um alle Forderungen vollständig zu begleichen. Ausschließen lassen sich Verluste deshalb nicht. Auch wenn versucht wird, das Unternehmen zu retten und fortzuführen, müssen sich die Gläubiger oft dazu bereiterklären, zumindest vorübergehend auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten.

 

Können Anleger ihre Geldanlagen verkaufen?

In den Anlagebedingungen, die der Anleger beim Kauf des Finanzprodukts erhalten hat, ist festgelegt, ob die Anlage verkauft oder an einen Dritten übertragen werden kann.

In den meisten Fällen ist dies bei Genussrechten, Anleihen und ähnlichen Anlagen möglich. Einige Anlagen werden sogar an der Börse gehandelt. Im Insolvenzfall kann der Börsenhandel aber ausgesetzt sein. Doch selbst wenn ein Verkauf möglich ist, stellt sich für den Anleger ein ganz anderes Problem.

Er muss nämlich erst einmal einen Käufer finden, der bereit ist, einen vernünftigen Preis für eine Geldanlage von einem Unternehmen zu bezahlen, das insolvent ist oder kurz vor einer Pleite steht.

 

Macht es Sinn, eine Zwangsvollstreckung anzustreben?

Möchte ein Gläubiger eine Forderung durchsetzen, kann er einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben. Ergeht daraufhin ein Urteil, hat der Gläubiger einen Titel erwirkt und kann damit die Zwangsvollstreckung betreiben. Wird aber ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, verändert sich die gesamte Situation.

So besagt die Zivilprozessordnung, dass mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens alle laufenden Gerichtsverfahren unterbrochen werden. Folglich wird das Urteil, das der Gläubiger für eine Zwangsvollstreckung benötigt, nicht ergehen. Hat der Gläubiger bereits ein Urteil, kann er damit ebenfalls nicht anfangen.

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Denn sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden. Insofern bringt ein Titel dem Gläubiger bestenfalls etwas in der Zeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, denn ein Titel ist 30 Jahre lang gültig. Allerdings muss das Unternehmen das Insolvenzverfahren erst einmal überstehen und danach noch existieren, damit der Gläubiger seinen Titel einsetzen kann.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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