Beteiligung Personalrat
Das Aufgabengebiet eines Personalrats umfasst alle Angelegenheiten, die die Interessen, Rechte und Pflichten von Mitarbeitern in öffentlichen Verwaltungen oder anderen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die öffentlich-rechtlich handeln, wie beispielsweise Banken, Krankenkassen oder Gerichte, betreffen.
Der Personalrat wird dabei auch als Personalvertretung bezeichnet. Bezogen auf das Wesen des Investments ist die Beteiligung eines Personalrats mit einer offenen Beteiligung zu vergleichen. Analog zu Beteiligungen an Unternehmen, die durch einen Gesellschaftervertrag geregelt sind, sind auch die Rechte und Pflichten eines Personalrats sowohl durch Regelugen innerhalb der Dienststelle als auch durch Gesetze des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes klar strukturiert.
Sie umfassen dabei die Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung sowie allgemeine Aufgaben. Die Beteiligung Personalrat äußert sich in erster Linie durch die Ausübung der Mitbestimmungsrechte bezüglich des Personals sowie der sozialen Angelegenheiten der Mitarbeiter.
Darunter fallen Fragen der Lohngestaltung, die Gewährung von Darlehen oder Zuwendungen sowie Maßnahmen, die die Arbeitsorganisation und die Steigerung der Arbeitsleistung betreffen. Mitbestimmungsrechte des Personalrats beziehen sich auf gravierende Veränderungen im Unternehmen, bei der Vorbereitung von Entwürfen oder Planungen bezüglich der Personalwirtschaft wird der Personalrat informiert und angehört.
Nachdem die allgemeinen Aufgaben eines Personalrats die Überwachung der Einhaltung geltender Vorschriften und Vereinbarungen im Arbeitsrecht, die Durchführung und Organisation von Arbeitsabläufen und die Sicherung und den Schutz der Arbeitnehmer im Bezug auf das Arbeitsumfeld beinhalten, ist eine Beteiligung des Personalrats mit der Beteiligung eines vollwertigen Gesellschafters, also eines Miteigentümers gleichzusetzen.
Im Bezug auf Mitarbeiterbeteiligungen umfasst die Beteiligung des Personalrats nicht nur das Mitbestimmungsrecht, sondern ist vergleichbar mit einer Sperrminorität, das heißt, der Personalrat muss einer Mitarbeiterbeteiligung in Form von Kapitalbeteiligung, Erfolgsbeteiligung oder dem Investivlohn zustimmen. Dennoch sind der Beteiligung des Personalrats insofern klare Grenzen gesetzt, als dass er nur Unternehmensabläufe oder Veränderungen absegnen, mitbestimmen oder verhindern kann, die das Personal betreffen oder beeinflussen.
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