Die wichtigsten Infos zur Reform der Investmentbesteuerung, 4. Teil

Die wichtigsten Infos zur Reform der Investmentbesteuerung, 4. Teil

Nach jahrelangen Diskussionen ist die Reform der Investmentbesteuerung nun beschlossene Sache. Bereits im Juli 2016 verabschiedet, treten die Neuerungen zum 1. Januar 2018 in Kraft.

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In einem mehrteiligen Ratgeber schauen wir uns ausführlich an, was sich für den Anleger durch die Reform alles ändert. Dabei ging es im 1. Teil um Basiswissen. Im 2. und 3. Teil standen die Vorabpauschale, die Teilfreistellung und die Besteuerung bei einem Verkauf im Mittelpunkt. Jetzt im 4. und letzten Teil erklären wird, was es mit dem Bestandsschutz auf sich hat.

 

Der Bestandsschutz

Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Hatte der Anleger seine Fondsanteile bereits davor gekauft, konnte er sich bisher darauf verlassen, dass die erzielten Gewinne bei einem Verkauf steuerfrei bleiben.

Dieser sogenannte Bestandsschutz fällt mit der Reform der Investmentbesteuerung weg. Künftig müssen auf alle Gewinne, die ab 2018 erzielt werden, Steuern bezahlt werden. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro. Dieser Freibetrag soll den Anleger steuerlich entlasten.

Dabei steht der Freibetrag jedem Anleger einmalig zur Verfügung. Der Anleger muss den Freibetrag aber nicht auf einmal nutzen, sondern kann ihn auch auf mehrere Fonds aufteilen.

 

Die Funktionsweise der Besteuerung bei Altfonds

Bei Altfonds bleiben die Gewinne, die bis zum 31. Dezember 2017 erwirtschaftet werden, steuerfrei. Steuern werden erst auf die Gewinne fällig, die ab dem 1. Januar 2018 erzielt werden.

Um diese Grenze zu ziehen, tut der Gesetzgeber so, als wären die Altfonds Ende 2017 verkauft und Anfang 2018 wieder neu gekauft worden. Auf die Gewinne, die dann ab 2018 erzielt werden, wird die neue Methodik der Besteuerung mit der jährlichen Pauschale und der Teilfreistellung angewendet. (Ausführliche Infos dazu gibt es im 2. Teil dieser Beitragsreihe.) Dabei greifen die steuerlichen Sparerfreibeträge, die der Anleger nutzen kann.

Wenn der Anleger den Altfonds nun verkauft, werden zunächst die bereits angesetzten Pauschalen von der Wertsteigerung, die ab Jahresbeginn 2018 bis zum Verkaufstag erzielt wurde, abgezogen.

Auf 70 Prozent des Gewinns, der danach übrig ist, wird Abgeltungssteuer fällig. Und genau an diesem Punkt kommt der Freibetrag von 100.000 Euro zum Tragen. Aktuell (Stand Juli 2017) ist aber noch unklar, ob der gesamte Gewinn abzüglich der Pauschalen oder der Gewinn nach Abzug der Pauschalen und der Teilfreistellung mit dem Freibetrag verrechnet wird.

 

Zur Veranschaulichung ein Beispiel

Angenommen, der Anleger hat im Jahr 2007 25.000 Euro in Fondsanteile investiert. Nachdem die Fondsanteile in den Folgejahren einen konstanten Wertzuwachs verzeichnet haben, sind die Fondsanteile Ende 2017 45.000 Euro wert. Da der Gesetzgeber einen fiktiven Verkauf am 31. Dezember 2017 und anschließenden Neukauf am 1. Januar 2018 unterstellt, bleibt der Gewinn von 20.000 Euro steuerfrei.

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In den folgenden Jahren verzeichnet der Fonds weiterhin eine kontinuierliche Wertsteigerung. Bis Ende 2028 kommen so weitere 35.000 Euro Gewinn dazu. Nachdem die Pauschalen abgezogen sind, verbleiben rund 30.500 Euro Gewinn. Nach Abzug der Teilfreistellung beläuft sich die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer auf rund 21.000 Euro.

Damit wären gut 5.600 Euro an Abgeltungssteuer fällig:

 

Wert der Fondsanteile beim Kauf 25.000 Euro
Wert der Fondsanteile am 31.12.17 45.000 Euro
Wert der Fondsanteile am 31.12.27 80.000 Euro
Wertsteigerung insgesamt 55.000 Euro
davon steuerfreier Gewinn am 31.12.17 20.000 Euro
Gewinn ab 01.01.18 35.000 Euro
Gewinn nach Abzug der Vorabpauschale 35.000 – 4.500 Euro = 30.500 Euro
Gewinn nach Abzug der Teilfreistellung 30.500 Euro * 0,7 = 21.350 Euro
fällige Abgeltungssteuer 5.630 Euro

(Alle Zahlen gerundet.)

 

Die fällige Abgeltungssteuer muss der Anleger aber letztlich nicht bezahlen. Denn er kann seinen Freibetrag von 100.000 Euro in der Steuererklärung anwenden. Noch steht aber nicht fest, ob der Anleger mit dem Gewinn von 30.500 Euro (nach Abzug der Pauschalen) oder dem Gewinn von 21.350 Euro (nach Abzug der Pauschalen und der Teilfreistellung) rechnen muss.

Letzterer Fall wäre für den Anleger vorteilhafter, weil so von seinem Freibetrag 78.650 Euro (100.000 Euro – 21.350 Euro) übrig bleiben würden. Diesen Restbetrag könnte der Anleger nutzen, wenn er weitere Altfonds in seinem Depot hat und diese zu seinem späteren Zeitpunkt verkaufen will.

 

Keine voreiligen Verkäufe

Die Abgeltungssteuer wird bei Altfonds erst ab 2018 zum Thema und dann auch nur für die Gewinne, die ab 2018 erwirtschaftet werden. Es ist also weder notwendig noch sinnvoll, jetzt noch schnell Altfonds zu verkaufen. Zumal der Anleger keinen Anspruch auf den Freibetrag von 100.000 Euro hat, wenn er erst ab 2018 in Fonds investiert.

Der Freibetrag gilt nur für Altfonds, die bereits im Depot sind. Wenn der Abruf bis zum Jahresende 2017 nicht ohnehin fest eingeplant war, sollte der Anleger seine Fondsanteile also behalten.

Sofern der Anleger seine Fondsanteile vererben oder verschenken will, bleiben die Fondsanteile aus steuerlicher Sicht bestandsgeschützte Altanteile. Der Erbe oder Beschenkte tritt in die Rechtsnachfolge des Erblassers oder Schenkers ein. Da sich an der rechtlichen Stellung somit nichts ändert, behalten auch die Anteile am Investmentfonds ihren Status als Altanteile. Wann die Erbschaft oder Schenkung erfolgt, spielt dabei keine Rolle.

Im Fall einer Schenkung gilt aber, dass die Schenkung rechtswirksam vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Zudem gilt zu bedenken, dass je nach Wert der Fondsanteile und Verwandtschaftsgrad Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig werden kann. Im Zweifel sollte sich der Anleger deshalb im Vorfeld von einem Steuerberater beraten lassen.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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