Doppelprovisionen bei Riester-Verträgen zurückholen – so geht’s

Doppelprovisionen bei Riester-Verträgen zurückholen – so geht’s

Viele Riester-Sparer haben die Abschluss- und Vertriebskosten für ihre Rentenversicherung gleich mehrfach bezahlt. Vor allem Eltern und Sparer mit geringem Einkommen sind oft davon betroffen.

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Doppelprovisionen bei Riester-Verträgen zurückholen - so geht's

Nun haben aber das Bundesfinanzministerium und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klargestellt, dass es den Versicherern nicht erlaubt ist, doppelte Abschluss- und Vertriebskosten zu kassieren. Betroffene Riester-Sparer können ihr Geld deshalb zurückverlangen.

Mehrfache Abschluss- und Vertriebskosten trotz unverändertem Gesamtbeitrag

Ein Riester-Sparer verliert seinen Job. In der Zeit, in der er arbeitslos ist, senkt er seinen Eigenbeitrag. Nachdem er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, erhöht er seinen Beitrag wieder auf die ursprüngliche Höhe. Ein anderer Riester-Sparer bekommt neue Zulagen für seine Kinder. Durch diese Zulagen sinken seine Eigenbeiträge.

Später, als die Zulagen wieder wegfallen, erhöht sich auch sein Eigenbetrag erneut. Obwohl beide Riester-Sparer für die Eigenbeiträge schon die vollen Abschluss- und Vertriebskosten bezahlt haben, verlangt der Versicherer wegen der niedrigeren Eigenbeiträge erneut eine Abschlussprovision.

Und er stellt die Gebühren wegen der später wieder erhöhten Eigenbeiträge gleich noch ein weiteres Mal in Rechnung.

Was nach einem ziemlich abenteuerlichen Szenario klingt, ist bei vielen Riester-Rentenverträgen leider traurige Wahrheit. Etliche Versicherer haben die Abschlussprovisionen bei jeder zulagenbedingten Änderung des Eigenbeitrags neu berechnet.

Und das obwohl der Gesamtbeitrag des Riester-Sparers unterm Strich während der kompletten Laufzeit gleichgeblieben ist. Für betroffene Sparer konnten so schnell mehrere hundert Euro an Extrakosten zusammenkommen.

Erlaubt ist so eine mehrfache Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten aber nicht. Mit Verweis auf ein Rundschreiben vom Bundesfinanzministerium hat die BaFin Doppelprovisionen als rechtswidrig eingestuft.

Die dazugehörige Passage steht in dem Rundschreiben auf Seite 8 unter Randziffer 29.

Doppelprovisionen bei Riester-Verträgen zurückholen – so geht’s

Die BaFin hat zwar klargestellt, dass es nicht zulässig ist, mehrfach Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben. Allerdings hat sie die Versicherer nicht dazu verpflichtet, ihre Verträge zu überprüfen und betroffene Riester-Sparer von sich aus zu entschädigen.

Versicherte, die Doppelprovisionen bezahlt haben, müssen deshalb selbst aktiv werden und ihren Versicherer auffordern, das Geld zu erstatten.

Doch dabei taucht gleich das nächste Problem auf. Die Versicherer müssen ihre Kunden nämlich bislang nicht darüber informieren, ob, wann und in welcher Höhe sie mehrfach Provisionen einbehalten haben.

Und auch aus dem Versicherungsvertrag, den Mitteilungen über den Stand und den sonstigen Versicherungsunterlagen lässt sich das kaum ablesen. Denn hier müssen die Zusatzkosten nicht erwähnt werden.

Riester-Sparer, die mehrfache Provisionszahlungen vermuten, sollten sich daher schriftlich an ihren Versicherer wenden. In dem Schreiben können sie den Versicherer zum einen dazu auffordern, den Vertrag zu überprüfen. Zum anderen können sie eine Erstattung verlangen, wenn der Versicherer die Abschluss- und Vertriebskosten mehrfach kassiert hat.

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Bei der Formulierung des Schreibens hilft unser Musterbrief:

Riester-Sparer

Anschrift

Riester-Rentenversicherung

Anschrift

Datum

Rückforderung möglicher Doppelprovisionen

Riester-Rentenversicherung Vertragsnummer …

Sehr geehrte Damen und Herren,

in seinem Schreiben vom 14.03.19 hat das Bundesministerium der Finanzen die Praxis von Doppelprovisionen bei Verträgen über Riester-Renten für unwirksam erklärt.

Daraufhin haben die betroffenen Versicherungsunternehmen der Verbraucherschutzabteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schriftlich zugesichert, künftig keine mehrfachen Abschluss- und Vertriebskosten mehr zu erheben und darüber hinaus Kundenbeschwerden zu bereits berechneten Doppelprovisionen im Sinne der Verbraucher zu behandeln.

Bei meinem Versicherungsvertrag können mehrfach Abschluss- und Vertriebskosten erhoben worden sein, denn ich habe

 den Eigenbeitrag gesenkt, nachdem ich Kinderzulagen in entsprechender Höhe neu dazubekommen habe.

 den Eigenbeitrag nach dem Wegfall der Kinderzulagen wieder erhöht.

 während der Vertragslaufzeit meinen Eigenbeitrag reduziert und später wieder angehoben.

 die Beitragszahlungen ausgesetzt und nach der Pause wieder Beiträge bezahlt.

 den Eigenbeitrag nach der Erhöhung der Grundlage entsprechend reduziert.

Bitte überprüfen Sie daher meinen Vertrag und teilen mir mit, ob und wenn ja, aus welchem Anlass Sie erneute Abschlussprovisionen einbehalten haben.

Sofern es eine mehrfache Erhebung der Gebühren gab, fordere ich Sie dazu auf, diese Entgelte meinem Vertrag innerhalb von vier Wochen wieder gutzuschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Die Chancen auf eine Rückzahlung der Doppelprovisionen stehen sehr gut. Denn die BaFin hat die Versicherer dazu aufgefordert, bei Beschwerden über kassierte Doppelprovisionen im Sinne der Kunden zu entscheiden.

Und im Rahmen einer Stichprobe haben die Versicherer im Namen aller betroffenen Versicherungsunternehmen bestätigt, dass sie das auch tun werden.

Diese Verträge können betroffen sein

Grundsätzlich können alle laufenden Riester-Rentenversicherungen, für die der Sparer aktuell Beiträge bezahlt, mit Zusatzkosten belegt worden sein.

Doch auch bei Verträgen, die schon gekündigt sind, beitragsfrei laufen oder sich in der Rentenphase befinden, hat der Riester-Sparer möglicherweise Doppelprovisionen bezahlt.

Möglich ist das vor allem dann, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Der Riester-Sparer hat seinen Eigenbeitrag reduziert, weil er neue Zulagen, zum Beispiel für seine Kinder, bekommen hat. Dabei hat er den Beitrag in der Höhe der Zulagen gesenkt, so dass sich am Gesamtbeitrag nicht geändert hat.

  • Nachdem Zulagen weggefallen sind, hat der Riester-Sparer seinen Eigenbeitrag erhöht. Der Gesamtbeitrag ist dadurch gleich geblieben.

  • Der Riester-Sparer war zeitweise arbeitslos oder hatte seine Arbeitszeit vorübergehend reduziert und deshalb weniger verdient. Daher hat er auch seinen Eigenbeitrag gesenkt und danach wieder erhöht.

  • Der Riester-Sparer hatte mit den Beitragszahlungen pausiert und sie später fortgesetzt.

  • Nachdem die Grundzulage im Januar 2018 auf 175 Euro angehoben wurde, hat der Riester-Sparer seinen Eigenbeitrag gesenkt.

Aber Achtung:

Von unwirksamen Doppelprovisionen sind nur Riester-Rentenversicherungen betroffen. Bank- und Fondssparpläne, die mit Riesterzulagen gefördert sind, bleiben außen vor.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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