Bausparvertrag wurde gekündigt – und nun? 1. Teil

Bausparvertrag wurde gekündigt – und nun? 1. Teil

In jüngerer Vergangenheit beklagen sich viele Bausparer darüber, dass ihre Bausparkassen die Verträge auflösen möchten. Vor allem ältere Bausparverträge mit hohen Guthabenzinsen sind betroffen. Einige Bausparkassen greifen dann auf eine Kündigung zurück.

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Bausparvertrag wurde gekündigt - und nun 1. Teil

Andere Bausparkassen führen finanzielle Nachteile ins Feld oder bieten vermeintlich attraktive Alternativen an, um den Bausparer zu einem Ausstieg aus dem Vertrag zu bewegen.

Selbstverständlich kann es rechtmäßig sein, wenn der Bausparvertrag durch die Bausparkasse gekündigt wurde. Aber genauso ist eben denkbar, dass die Kündigung unzulässig war.

In diesem Fall sollte der Bausparer prüfen, ob es sinnvoll ist, sich gegen die Kündigung zu wehren. In einem zweiteiligen Ratgeber haben wir die wichtigsten Infos zu diesem Thema zusammengestellt.

Hier ist der 1. Teil!:

Der Hintergrund

Früher waren Bausparer, die keinen Kredit haben, sondern nur sparen wollten, sehr gern gesehene Kunden. Denn weil sie Kapital einbrachten, ohne selbst Geld zu benötigen, konnten die Bausparkassen anderen Kunden schneller ein Bauspardarlehen zuteilen.

Belohnt wurden solche Bausparer mit einem attraktiven Extra. Zusätzlich zum jährlichen Sparzins, der bei den Bausparkassen traditionell nicht besonders hoch ist, bekamen sie nämlich noch einen Bonuszins.

Dieser Bonuszins betrug beispielsweise zwei Prozent und wurde für jedes Jahr der Laufzeit vergeben, in dem kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wurde.

Mit hohen Zinsen für Bausparer auf der einen Seite und kurzen Wartezeiten für Darlehensnehmer auf der anderen Seite hatten die Bausparkassen zwei sehr gute Verkaufsargumente. Doch angesichts der Niedrigzinsphase, die schon länger anhält und deren Ende nicht in Sicht ist, sieht die Situation jetzt anders aus.

Aus den einst so beliebten Bausparern sind nämlich Kunden geworden, die hohe Kosten verursachen. Teilweise müssen die Bausparkassen ihnen mehr Zinsen bezahlen, als sie durch die Vergabe von Bauspardarlehen einnehmen.

Bausparer, die ihren Vertrag beispielsweise in den 1990er-Jahren abgeschlossen haben, haben sich aus heutiger Sicht für ein lukratives Investment entschieden. Denn das Zinsniveau, das die Bausparverträge im Laufe der Jahre erreicht haben, dürfte bei aktuellen Geldanlagen nicht mehr zu finden sein.

Doch die Bausparkassen möchten eben vor allem diese gut verzinsten Alt-Verträge gerne loswerden. Konkrete Zahlen dazu, wie viele Kündigungen schon erfolgt sind, gibt es nicht. Solche Infos behalten die Bausparkassen für sich. Doch klar ist, dass die Kündigungswellen in den vergangenen Jahren etliche Vertragsbeziehungen beendet haben.

Die Branche argumentiert übrigens damit, dass die Zahlung von hohen Guthabenzinsen in einer anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer Bedrohung für ihre Existenz werden könnte. Verbraucherschützer halten dagegen, dass die Bausparkassen letztlich nur ihre eigenen Gewinne im Blick haben.

Die Begründungen für eine Kündigung durch die Bausparkasse

Wenn Bausparkassen Bausparverträge kündigen, berufen sie sich auf verschiedene Rechte und Gründe. Doch längst nicht jede Kündigung ist tatsächlich zulässig. Natürlich bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass jede Kündigung eines lukrativen Alt-Vertrags nicht rechtmäßig ist.

Auch Bausparkassen können und dürfen selbstverständlich Bausparverträge kündigen. Nur sollte der Bausparer eben genau prüfen, mit welcher Begründung der Bausparvertrag gekündigt wurde.

Auf welches Kündigungsrecht sich die Bausparkasse bezieht, richtet sich nach der Situation. Kündigt sie einen voll besparten Bausparvertrag, stützt sich die Kündigung auf ein anderes Recht als bei einer Auflösung des Bausparvertrag, nachdem der Bausparer mit den Sparraten in Verzug ist.

Eine pauschale und allgemeingültige Einschätzung der Zulässigkeit von einer Kündigung durch die Bausparkasse ist deshalb unmöglich.

Hinzu kommt, dass es die Bausparkasse nicht bei einer Kündigung belassen muss. Wurde der Bausparvertrag unzulässig gekündigt und konnte der Bausparer diese Kündigung erfolgreich abwehren, ist gut möglich, dass die Bausparkasse einige Zeit später eine weitere Kündigung mit einer anderen Begründung nachlegt.

Dabei gibt es in der Praxis im Wesentlichen vier Gründe, die die Bausparkassen anführen:

  1. Bausparvertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif

Bausparkassen kündigen immer wieder Verträge, die zwar schon zuteilungsreif, aber noch nicht voll bespart sind. Dabei machen sie ein Kündigungsrecht geltend, das sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt.

Früher verweisen sie außerdem auf ein Urteil des Landgerichts Mainz, das diese Vorgehensweise bejaht (Az. 5 O 1/14). Jetzt können sich die Bausparkassen auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen. Denn im Februar 2017 hat der BGH die Auffassung der Bausparkassen bestätigt.

In zwei Urteilen erklärten die obersten Richter, dass ein Bausparvertrag normalerweise gekündigt werden kann, wenn die Zuteilungsreife seit zehn Jahren erreicht ist (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16, BGH-Urteile vom 21.02.17). Weil der BGH das Kündigungsrecht nach § 489 BGB damit bejaht hat, ist davon auszugehen, dass die Bausparkassen ihre Kündigungen auch regelmäßig auf dieses Recht stützen werden.

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Allerdings schränkte der BGH das Kündigungsrecht in einem Punkt ein: Sehen die vertraglichen Vereinbarungen vor, dass der Bausparer bei einem Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen einen Bonuszins bekommt, ist nach Ablauf einer gewissen Treuezeit nicht mehr die Zuteilungsreife maßgeblich.

Vielmehr ist eine Kündigung in diesem Fall erst dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Bonuszahlung seit mindestens zehn Jahren erfüllt sind (Randnummer 84 in Az. XI ZR 272/16).

 

  1. Bausparsumme erreicht oder überschritten

Ist die vertraglich vereinbarte Bausparsumme erreicht oder überschritten und wird der Bausparvertrag daraufhin von der Bausparkasse gekündigt, dürfte die Kündigung meist zulässig sein.

Die Gerichte bestätigen diese Vorgehensweise jedenfalls, wie zum Beispiel die Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle zeigen (OLG Stuttgart, Az. 9 U 230/15, Urteil vom 04.05.16 und OLG Celle, Az. 13 U 86/16, Urteil vom 14.09.16).

Hintergrund dafür ist, dass der eigentliche Zweck des Bausparens ja darin besteht, ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Doch genau dieser Zweck kann bei einer Vollbesparung nicht mehr erreicht werden.

Denn der Bausparer hat den Anteil der Bausparsumme, den das Darlehen abdecken sollte, durch seine Sparleistungen und die Zinsen bereits angespart.

Liegt die volle Bausparsumme nur dann vor, wenn neben den Sparleistungen und den regulären Sparzinsen auch die Bonuszinsen addiert werden, ist aber fraglich, ob die Kündigung zulässig ist. Das OLG Celle hat das im oben zitierten Urteil zum Beispiel vereint.

Wurde der Bausparvertrag nach dem Erreichen oder Überschreiten der Bausparsumme gekündigt, sollte der Bausparer deshalb nachschauen, wie die Bausparkasse die Vollbesparung berechnet hat.

  1. Gestörte Geschäftsgrundlage als wichtiger Grund

So mancher Bausparvertrag wurde nach den §§ 313 und 314 BGB gekündigt. § 313 BGB regelt die Störung der Geschäftsgrundlage, in § 314 BGB geht es um die Kündigung aus einem wichtigen Grund.

Der BGH hat aber klargestellt, dass diese Vorgehensweise so nicht zulässig ist (Randnummern 92 und 95 in Az. XI ZR 272/16). Denn ein wichtiger Kündigungsgrund ist nicht allein dadurch gegeben, dass der Bausparer ein Darlehen innerhalb von zehn Jahren nicht in Anspruch nimmt, nachdem es zuteilungsreif ist.

Und auch das geänderte Zinsniveau rechtfertigt keine Kündigung aus wichtigem Grund. Denn Veränderungen bei den Marktzinsen zählen zu den Risiken, die die Bausparkassen tragen, nicht die Bausparer.

Eine Kündigung nach § 313 BGB ist zwar nicht per se ausgeschlossen. Allerdings muss die Bausparkasse dann den Bausparvertrag zuerst anpassen, indem sie den Guthabenzins senkt.

Nur wenn das nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist eine Kündigung denkbar. Doch selbst dann muss auch noch geprüft werden, ob und inwiefern tatsächlich eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt.

  1. Verzug

Die Vertragsbedingungen enthalten in aller Regel eine Vereinbarung, nach der die Bausparkasse den Vertrag kündigen kann, wenn der Bausparer mit den regulären Sparraten in Verzug gerät.

Meist ist darin auch geregelt, mit wie vielen Raten der Bausparer im Rückstand sein muss und dass die Bausparkasse die drohende Kündigung ankündigen muss.

Sind die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Verzugs erfüllt, ist es rechtmäßig, wenn die Bausparkasse den Bausparvertrag deswegen kündigt.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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