Bausparvertrag wurde gekündigt – und nun? 2. Teil

Bausparvertrag wurde gekündigt – und nun? 2. Teil

Viele Bausparer sehen sich mit der Situation konfrontiert, dass ihre Bausparkasse den bestehenden Vertrag beenden will. Das gilt vor allem für Altverträge, für die hohe Guthabenzinsen vereinbart sind. Einige Bausparkassen kündigen diese Verträge einfach.

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Bausparvertrag wurde gekündigt - und nun 2. Teil

Andere Bausparkassen versuchen, ihre Kunden von einem Ausstieg zu überzeugen, indem sie vermeintlich attraktive Alternativen anbieten oder finanzielle Nachteile ins Spiel bringen.

Wenn der Bausparvertrag gekündigt wurde, kann das natürlich zulässig sein. Denn genauso wie der Bausparer hat auch die Bausparkasse die Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen. Nur zeigt die Praxis eben auch, dass gerade bei lukrativen Altverträgen viele Kündigungen nicht zulässig sind.

Der betroffene Bausparer sollte deshalb prüfen, wie die Bausparkasse die Kündigung begründet. Im nächsten Schritt kann er abwägen, ob es Sinn macht, gegen die Kündigung vorzugehen.

In einem zweiteiligen Ratgeber haben wir die wichtigsten Infos zu diesem Thema zusammengetragen. Dabei haben wir im 1. Teil den Hintergrund für die Kündigungswellen erklärt. Außerdem haben wir aufgezeigt, auf welche Begründungen die Bausparkassen ihre Kündigungen stützen.

Hier ist der 2. Teil!:

Bausparvertrag wurde gekündigt – und nun?

Liegt die Kündigung der Bausparkasse vor, sollte der Bausparer nachsehen, welcher Grund für die Kündigung genannt ist. Führt die Bausparkasse zum Beispiel an, dass der Vertrag seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist, sollte der Bausparer überprüfen, ob das so stimmt.

Hat die Bausparkasse den Vertrag mit der Begründung gekündigt, dass der Bausparer die vereinbarten Sparraten nicht bezahlt hat, wird der Bausparer die Kündigung meist akzeptieren müssen. Gleiches gilt, wenn die Kündigung erfolgte, weil die vereinbarte Bausparsumme überschritten ist.

In diesem Fall sollte der Bausparer aber kontrollieren, was mit den zugesagten Bonuszinsen passiert. Denn es gibt Bausparkassen, die die Auffassung vertreten, dass sie die Bonuszinsen einbehalten können, wenn die Kündigung durch sie erfolgt.

Beruft sich die Bausparkasse in ihrer Kündigung auf eine gestörte Geschäftsgrundlage und einen wichtigen Grund gemäß den §§ 313 und 314 BGB, kann der Bausparer der Kündigung widersprechen.

Unter Berufung auf das BGH-Urteil aus dem Jahr 2017, das dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt hat, stehen die Chancen gut, dass die Bausparkasse die Kündigung zurücknimmt und den Bausparvertrag fortführt. Einen Musterbrief für den Widerspruch zeigen wir gleich noch.

Aber:

Für den Laien ist es nicht einfach, zu beurteilen, ob die Kündigung des Bausparvertrags unzulässig war. Bevor der Bausparer irgendwelche Schritte einleitet, sollte er sich deshalb juristischen Rat einholen. Ein Anwalt kann einschätzen, welche Ansprüche der Bausparer in seinem konkreten Einzelfall geltend machen kann.

Eine andere Möglichkeit ist, dass sich der Bausparer an die Schlichtungsstelle oder einen Ombudsmann wendet. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle sind in den Vertragsunterlagen angegeben und auch auf der Internetseite der Bausparkasse zu finden.

Ein Kostenrisiko geht der Bausparer dabei nicht ein, denn für ihn als Kunden ist das Verfahren kostenlos. Sollte die Schlichtungsstelle oder der Ombudsmann zugunsten der Bausparkasse entscheiden, kann der Bausparer immer noch juristische Schritte in Betracht ziehen.

Tipp:

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine Info-Broschüre über den Umgang der Bausparkassen mit Altverträgen zusammengestellt. Sie steht hier als PDF zum Download zur Verfügung.

Bausparvertrag wurde wegen gestörter Geschäftsgrunde gekündigt – Muster für den Widerspruch

Beruft sich die Bausparkasse in ihrer Kündigung auf die §§ 313 und 314 BGB, kann sich der Bausparer mit einem Widerspruch gegen die Kündigung wehren.

Als Formulierungshilfe hier ein Musterbrief:

Bausparer
Anschrift

Bausparkasse
Anschrift

Datum

Widerspruch gegen Ihre Kündigung nach §§ 313 und 314 BGB

Bausparvertrag Nr. _____________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom … haben Sie den oben genannten Bausparvertrag gekündigt. Als Begründung führen Sie eine Störung der Geschäftsgrundlage und einen wichtigen Grund gemäß §§ 313 und 314 BGB an. Dieser Kündigung widerspreche ich.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.02.2017 erklärt, dass eine Bausparkasse kein Kündigungsrecht aus § 490 Abs. 3 BGB aF, § 314 Abs. 1 BGB und § 313 Abs. 1 und 3 BGB ableiten kann (Az. XI ZR 272/16).

Eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage hat der BGH zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings muss dann die Voraussetzung erfüllt sein, dass eine Fortführung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar ist.

Sie haben keinerlei Erklärungen dazu abgegeben, weshalb eine Fortsetzung des Bausparvertrags für Sie unzumutbar wäre. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat von ihrem Recht, Verträge nach § 9 Abs. 2 BauSparkG anzupassen, bislang ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Daher schließe ich eine Unzumutbarkeit aus.

Im Zuge des Vertragsabschlusses haben Sie den Bausparvertrag auch als Geldanlage beworben. Mein Guthaben beträgt … Euro und liegt damit unter der vereinbarten Bausparsumme von … Euro. Nachdem die Zuteilungsreife erreicht ist, wird der Vertrag wie vertraglich vereinbart fortgeführt.

Ich darf von Ihnen Vertragstreue erwarten. Aus diesem Grund fordere ich Sie dazu auf, die Kündigung zurückzunehmen, den Bausparvertrag fortzuführen und weiterhin die vereinbarten Zinsen gutzuschreiben.

[Oder, falls das Guthaben schon ausgezahlt wurde: Ich darf von Ihnen Vertragstreue erwarten. Aus diesem Grund fordere ich Sie dazu auf, der Rechtsprechung des BGH zu folgen, den unzulässig gekündigten Bausparvertrag rückwirkend fortzusetzen und die vereinbarten Zinsen nachträglich gutzuschreiben.

Bitte nennen Sie mir außerdem die Bankverbindung, an die ich die Überweisung des ausgezahlten Guthabens veranlassen soll.]

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Alternative Angebote und Drohgebärden

Einige Bausparkassen setzen auf eine andere Taktik. Statt den Bausparvertrag zu kündigen, stellen sie Prämien oder Sonderzahlungen in Aussicht oder werben mit anderen, attraktiven Alternativen.

Nur:

Welchen Grund sollte eine Bausparkasse haben, dem Bausparer als Ersatz für seinen sehr gut verzinsten Bausparvertrag ein Produkt anzubieten, das die Bausparkasse noch mehr kosten würde?

Prämien und andere Bonusleistungen werden für den Bausparer in aller Regel weniger lukrativ sein als die Zinsen aus seinem Altvertrag. Der Bausparer sollte deshalb skeptisch sein, sehr genau hinschauen und gut rechnen.

Manchmal weisen die Bausparkassen auch auf finanzielle Nachteile hin. Sie erklären, dass der Bausparer seine Bonuszinsen verlieren wird, wenn er den Altvertrag fortführt. Von solchen Drohgebärden sollte sich der Bausparer nicht verunsichern, einschüchtern oder gar zu übereilten Handlungen verteilen lassen.

Stattdessen sollte er die Bausparkasse darum bitten, ihm die entsprechende Erklärung schriftlich zuzuschicken. Das Schreiben kann er anschließend einem Rechtsanwalt, der Verbraucherzentrale oder einem unabhängigen Finanz-Experten vorlegen und auf den Wahrheitsgehalt prüfen lassen.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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