Wissenswertes zur Einlagensicherung, 2. Teil
Ob ein Tages- oder Festgeldkonto, ein Sparbuch oder einfach nur das Girokonto: Angespartes Geld wird üblicherweise nicht zu Hause gelagert, sondern auf ein Bankkonto eingezahlt. Denn auch wenn die Zinsen nur sehr mager sind, ist das Geld dort wenigstens sicher.
Sollte die Bank zahlungsunfähig werden, greift schließlich die Einlagensicherung.
Nur: Ist das wirklich so? Sieht der Bankkunde sein Geld tatsächlich wieder? Und wie funktioniert das Sicherungssystem überhaupt?
In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir Wissenswertes zur Einlagensicherung. Dabei ging es im 1. Teil um die gesetzlich geschützten Beträge und die EU-Regeln für die Sicherungssysteme.
Hier geht’s weiter mit dem 2. Teil.
Inhalt
Die Einlagensicherung in Deutschland
Wie im 1. Teil ausgeführt, gibt es kein europäisches Einlagensicherungssystem. Die EU gibt zwar einheitliche Regeln und verbindliche Vorgaben vor. Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt aber auf nationaler Ebene. Jeder EU-Mitgliedsstaat organisiert seine Einlagensicherung also selbst.
Und dabei ist die Einlagensicherung in Deutschland recht unübersichtlich und kompliziert. Die Ursache dafür liegt im deutschen Bankensystem, das sich aus privaten Banken, öffentlichen Banken sowie Genossenschaftsbanken und Sparkassen zusammensetzt.
Alle diese Bankgruppen haben jeweils eigene Einlagensicherungssysteme:
Private Banken
Die privaten Banken fallen in den Zuständigkeitsbereich der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken, kurz EdB. Im Auftrag des Bundesfinanzministeriums kümmert sie sich um die Einlagensicherung und die Entschädigung von Anlegern für die deutschen Privatbanken.
Die Finanzierung der EdB erfolgt durch Mitgliedsbeiträge. Da diese Mitgliedsbeiträge als unselbständiges Sondervermögen des Bundes verwaltet werden, garantiert der Bund nicht für die Einlagen. Stattdessen übernehmen die Banken untereinander die Garantie dafür.
Wie hoch die eigenen Mittel sind und in welcher Höhe Spareinlagen durch die eigenen Mittel abgesichert sind, gibt die EdB nicht bekannt. Für eine schwere Krise im Bankensektor ist die EdB nach eigener Aussage aber nicht auslegt.
Deshalb kann niemand vorhersagen, wie gut die Einlagen geschützt sind, falls es zu einer erheblichen Systemkrise kommen sollte. Würden systemrelevante Banken in Zahlungsschwierigkeiten geraten, würde zwar vermutlich der Staat einspringen, um eine Pleite abzuwenden. Doch gesetzlich garantiert, ist das nicht.
Neben der gesetzlichen Einlagensicherung sind viele Privatbanken zusätzlich auch Mitglieder im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Dieser Fonds sichert über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus pro Kunde ein Guthaben von bis zu 20 Prozent des Eigenkapitals einer Bank. Die 20-Prozent-Grenze wird aber bis zum Jahr 2025 schrittweise auf 8,75 Prozent reduziert.
Wie hoch das Eigenkapital einer Bank ist, ergibt sich aus der Bilanz, die zuletzt veröffentlicht wurde. Börsennotierte Unternehmen veröffentlichen ihre Bilanzen viermal jährlich. Steht ein Zahlungsausfall bevor, dürfte sich das Eigenkapital der betroffenen Bank aber zwischenzeitlich schon deutlich verringert haben.
Damit dürfte auch der Betrag, der durch die freiwillige Einlagensicherung abgedeckt ist, entsprechend niedriger sein. Bei kleinen Banken ist die Untergrenze auf eine Million Euro festgelegt. Im Unterschied zur gesetzlichen Einlagensicherung haben Bankkunden außerdem keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung aus dem freiwilligen Fonds.
Öffentliche Banken
Die gesetzliche Einlagensicherung für die öffentlichen Banken, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) angehören, übernimmt die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes, kurz EdÖ.
Zusätzlich dazu sind viele öffentliche Banken im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des VÖB organisiert. Auskunft über die Höhe der Absicherung erteilt der Verband nicht.
Er erklärt lediglich, dass die Leistungen des Fonds auf freiwilliger Basis erfolgen und vom vorhandenen Fondsvermögen abhängen. Wie bei den Privatbanken gibt es auch beim freiwilligen Einlagensicherungsfonds keinen rechtlichen Anspruch auf Entschädigungszahlungen.
Genossenschaftsbanken und Sparkassen
Die Sparkassen und die Genossenschaftsbanken gehören den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen nicht an. Sie haben stattdessen die sogenannte Institutssicherung. Nach dem „Alle für einen“ -Prinzip springen die anderen Banken ein, wenn ein Mitglied des Verbundes in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.
Die Idee dahinter ist, dass es so erst gar nicht zu einer Pleite kommen und damit auch ein möglicher Entschädigungsfall vermieden werden soll. Theoretisch sind die Einlagen der Bankkunden dadurch in unbegrenzter Höhe geschützt.
Die Genossenschaftsbanken organisieren sich über die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken, kurz BVR.
Die Sparkassen wiederum betreiben ein eigenes Sicherungssystem. Gerät eine Sparkasse in Schwierigkeiten, sichern die anderen Mitglieder ihre Zahlungsfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.
Die Einlagensicherung bei Banken im EU-Ausland
Viele Angebote für Tages- und Festgeldkonten mit höheren Zinsen stammen nicht von deutschen Banken, sondern von Banken aus dem EU-Ausland. Vor allem Banken mit Sitz in den Niederlanden, Frankreich und Österreich sind auf dem deutschen Markt vertreten.
Seit Mitte 2015 ist es für Anleger deutlich einfacher geworden, Schadensfälle abzuwickeln. Im Fall einer Pleite müssen sich die Sparer nämlich nicht mehr an die ausländische Entschädigungseinrichtung wenden.
Stattdessen springt automatisch das deutsche Einlagensicherungssystem ein und wickelt die Entschädigungszahlungen im Auftrag der ausländischen Einrichtung ab. Und seit Juni 2016 muss die Zahlung innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Vorher hatten die Entschädigungseinrichtungen eine Zahlungsfrist von 20 Tagen.
Obwohl die fortschreitende Integration europäischer Banken das Finanzsystem insgesamt stärkt, gibt es keine Garantie dafür, dass die Sicherungssysteme im Ernstfall auch wirklich funktionieren. Bei einer schweren Systemkrise im Bankensektor werden die vorhandenen Mittel zur Rettung mehrerer Großbanken nämlich vermutlich nicht ausreichen.
Deshalb werden als letzte Instanz wohl nach wie vor die Staaten einspringen und die Einlagen der Sparer absichern müssen.
Der Anleger ist daher gut beraten, wenn er sein Geld bei einer Bank deponiert, die ihren Sitz in einem finanzstarken Land hat. Denn solche Länder können die Bürgschaft für die Spareinlagen im Ernstfall eher stemmen.
Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass die EU-Länder aushelfen, wenn es in einem Mitgliedsstaat zu einer Bankenkrise kommt. Nur setzt das politische Verhandlungen voraus, die erfahrungsgemäß schwierig und vor allem langwierig sind.
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Thema: Wissenswertes zur Einlagensicherung, 2. Teil
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