Die wichtigsten Infos zur Reform der Investmentbesteuerung, 1. Teil

Die wichtigsten Infos zur Reform der Investmentbesteuerung, 1. Teil

Unter den Finanzministern der Länder war sie über Jahre hinweg ein heiß diskutiertes Thema. Im Juli 2018 wurde sie dann verabschiedet und am 1. Januar 2018 tritt sie in Kraft: die Reform der Investmentbesteuerung. Betroffen von der Reform sind in erster Linie Aktien-, Misch- und Immobilienfonds.

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In einem mehrteiligen Ratgeber fassen wir die wichtigsten Infos zur Reform der Investmentbesteuerung zusammen.

Hier ist der 1. Teil!

 

Die Ziele der Investmentsteuerreform

Durch die Reform der Investmentbesteuerung, kurz InvStRefG, sollen mehrere Ziele erreicht werden:

  • Um die Höhe der Abgeltungssteuer zu bestimmen, werden derzeit 33 Rechengrößen berücksichtigt. Ab 2018 sollen dafür vier Rechengrößen ausreichen. Das spart den Depotbanken und der Finanzverwaltung Aufwand und Zeit.
  • Die Steuern, die für Investmentfonds fällig werden, werden in Zukunft von der Depotbank berechnet und auch direkt einbehalten. Das gilt für alle Fonds, auch für thesaurierende Fonds im Ausland. Für Anleger entfällt damit die Notwendigkeit, zusätzliche Angaben in die Steuererklärung einzutragen und die entsprechenden Unterlagen aufzuheben.
  • Auf Aktien im Fonds werden in Zukunft, vereinfacht erklärt, 15 Prozent Steuern fällig. Ob der Fonds oder der Anleger im Inland oder im Ausland sitzt, spielt dabei keine Rolle. Steuerschlupflöcher werden auf diese Weise geschlossen und systematische Leihgeschäfte lohnen sich nicht mehr.
  • Bei einigen Fonds muss der Anleger bisher erst dann Steuer bezahlen, wenn er den Fonds verkauft. Bei synthetischen ETFs, bei denen der Index über ein Tauschgeschäft mit der Bank abgebildet wird, ist das beispielsweise der Fall. An die Stelle dieser Steuerstundung tritt in Zukunft eine pauschale Besteuerung pro Jahr.

Die Änderungen durch die Investmentsteuerreform für den Anleger

Für den Anleger kommen die neuen Regeln zur Besteuerung an verschiedenen Stellen zum Tragen. Eine wesentliche Änderung dabei ist, dass in Zukunft grundsätzlich alle Investmentfonds mit einer jährlichen Pauschale besteuert werden.

Während bisher die Quellensteuer auf ausländische Dividenden angerechnet wird, sind bei Aktienfonds ab 2018 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei Mischfonds liegt die Pauschale für die steuerfreien Erträge bei 15 Prozent. Zu den Erträgen gehören Pauschalen, Dividenden und die Erlöse aus Verkäufen. Für die Erträge, die nicht steuerfrei sind, werden Steuern erhoben, die dem Abgeltungssteuersatz plus Solidaritätszuschlag entsprechen und damit 26,375 Prozent betragen. Dazu kann dann noch Kirchensteuer kommen.

Die Depotbank rechnet die fälligen Steuern aus, behält sie ein und führt sie automatisch ans Finanzamt ab. Um den jährlichen Freibetrag von 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Eheleuten zu nutzen, kann der Anleger aber einen Freistellungsauftrag einrichten.

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Die Änderungen speziell bei thesaurierenden Fonds

Hat sich der Anleger für ETFs oder einen thesaurierenden Fonds, der im Ausland aufgelegt ist, entschieden, fällt für ihn Mehrarbeit an. Denn wenn er die Jahressteuerbescheinigung seiner Depotbank bekommt, muss er die ausschüttungsgleichen Erträge, die dort ausgewiesen sind, in die Steuererklärung übertragen.

Die ausschüttungsgleichen Erträge sind die Dividenden, die der Fonds wiederangelegt hat. Die anrechenbare Quellensteuer muss er ebenfalls in die Steuererklärung eintragen. Außerdem muss er alle Unterlagen solange als Belege aufbewahren, bis er seine Anteile wieder verkauft. Einen Freistellungsauftrag einzurichten, um die Freibeträge auszunutzen, ist bisher nicht möglich. All das ist mit der Investmentsteuerreform Geschichte.

Künftig werden die fälligen Steuern bei allen Fonds gleichermaßen von der Depotbank direkt an den Fiskus weitergeleitet. Ob Dividenden angespart oder ausgeschüttet werden und ob der Fonds im In- oder im Ausland aufgelegt ist, spielt keine Rolle mehr. Die Mehrarbeit bei der Steuererklärung fällt damit für den Anleger weg. Er muss außerdem keine Unterlagen mehr aufbewahren und kann einen Freistellungsauftrag einrichten.

Allerdings entfällt die Steuerstundung bei synthetischen ETFs bis zum Verkauf. Bisher ist es so, dass bei ETFs, die den Index über ein Banktauschgeschäft abbilden, erst beim Verkauf Steuern fällig werden. Künftig müssen jährlich pauschal Steuern bezahlt werden, wenn die Erträge den Freibetrag übersteigen. Synthetische ETFs werden damit genauso behandelt wie physische ETFs.

 

Die Besteuerung von Aktienfonds in der Übersicht

Um die künftigen, vereinfachten Besteuerungsregeln zu verdeutlichen, ist es hilfreich, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wie die derzeitige Besteuerung von Aktienfonds vonstatten geht:

 

thesaurierende Fonds und physische ETFs, im Inland aufgelegt 26,375 % Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag auf Dividenden und Zinsen, ggf. wird die Quellensteuer angerechnet;

die Steuern werden vom Fondsvermögen abgezogen; der Anleger kann einen Freistellungsauftrag einrichten

thesaurierende Fonds und physische ETFs, im Ausland aufgelegt 26,375 % Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag auf Dividenden und Zinsen, ggf. wird die Quellensteuer angerechnet;

eine direkte Abführung der Steuern erfolgt nicht; der Anleger muss die Daten aus der Jahressteuerbescheinigung in seine Steuererklärung übertragen; ein Freistellungsauftrag kann nicht eingerichtet werden

thesaurierende synthetische ETFs 26,375 % Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag werden erst beim Verkauf erhoben
ausschüttende Fonds und ETFs 26,375 % Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag auf Dividenden, ggf. wird die Quellensteuer angerechnet;

die fälligen Steuern werden vom Dividendenertrag des Anlegers abgezogen; ein Freistellungsauftrag kann eingerichtet werden

 

Ab dem 1. Januar 2018 wird für die Besteuerung bei allen Fondstypen die gleiche Systematik angewendet. Dann gilt:

26,375 % Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von 70 Prozent der sogenannten Vorabpauschale;

die fälligen Steuern werden von der Depotbank direkt abgeführt; die Quellensteuer wird nicht angerechnet; ein Freistellungsauftrag kann eingerichtet werden

 

Ein kleiner Unterschied ergibt sich dann, wenn die Wertentwicklung des Fonds gleichbleibt oder negativ verläuft. Gibt es bei thesaurierenden Fonds und ETFs keinen Wertzuwachs oder verlieren sie an Wert, werden am Jahresende keine Steuern erhoben. Bei ausschüttenden Fonds und ETFs werden bei gleichem oder gesunkenem Wert nur 70 Prozent der Dividenden besteuert.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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