Infos zum Investitionsabzugsbetrag

Die wichtigsten Informationen zum Investitionsabzugsbetrag 

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform im Jahre 2008 wurde die Ansparabschreibung in den Investitionsabzugsbetrag umgewandelt.

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Die Umwandlung hatte jedoch nicht nur eine Namensänderung zur Folge, sondern auch im Hinblick auf die Verfahrensweise bei der Anwendung gibt es Unterschiede. 

 

Hier die wichtigsten Informationen zum Investitionsabzugsbetrag in der Übersicht: 

Grundlegendes zum Investitionsabzugsbetrag

Das deutsche Steuerrecht bezeichnet mit dem Investitionsabzugsbetrag eine Gewinn mindernde Rücklage. Diese kann ein Unternehmen für Wirtschaftsgüter bilden, deren Anschaffung oder Herstellung für die Zukunft geplant ist.

Vor 2008 hieß diese Rücklage Ansparabschreibung, durch die Unternehmensteuerreform und die Modifizierung des Paragraphen 7g EStG wurde aus der Ansparabschreibung jedoch der Investitionsabzugsbetrag. Durch den Investitionsabzugsbetrag hat ein Unternehmen die Möglichkeit, Abschreibungen für die Anschaffung oder die Herstellung eines Wirtschaftsgutes in ein Wirtschaftsjahr vorzuverlegen.

Dadurch sinkt in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, die Steuerbelastung. Da sich die Steuerbelastung in den späteren Jahren aber entsprechend erhöht, handelt es sich beim Investitionsabzugsbetrag aus wirtschaftlicher Sicht um eine Steuerstundung, durch die sich das Unternehmen Liquiditätsvorteile verschaffen kann.

Im Unterschied zur Ansparabschreibung, die in die Bilanz aufgenommen wurde, wird der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Steuerbilanz und damit auch außerhalb einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt.     

Die Ansparabschreibung bis 2006

Mit der Ansparabschreibung konnten kleine und mittlere Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine Rücklage bilden, die den Gewinn minderte. Die Rücklage durfte höchstens 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten betragen und die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes musste innerhalb der beiden kommenden Jahre geplant sein.

Die Höchstgrenze für die Rücklagenbildung lag bei 154.000 Euro pro Betrieb. Für Existenzgründer galten andere Höchstgrenzen. So war hier der Anschaffungszeitraum auf fünf Jahre und der Höchstbetrag für die Rücklagenbildung auf 307.000 Euro erhöht. Sowohl die Bildung als auch die Auflösung der Ansparabschreibung mussten in der Buchführung nachvollziehbar sein. Die Gewinn erhöhende Auflösung der Ansparabschreibung musste erfolgen, sobald das Wirtschaftsgut angeschafft oder fertig gestellt worden war. Kam es nicht zu der geplanten Investition, musste die Ansparabschreibung spätestens nach Ablauf des zweiten Wirtschaftsjahres aufgelöst werden.

Der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wurde, wurde dazu für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hatte, um sechs Prozent des Rücklagenbetrags erhöht. Ähnliches galt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten niedriger waren als geplant. Auch in diesem Fall erhöhte sich der Gewinn um sechs Prozent der Differenz zwischen der tatsächlichen Abschreibung und der in Anspruch genommenen Ansparabschreibung. 

In der Praxis kam es immer wieder vor, dass sich vor allem schwächere Unternehmen durch die Bildung der Ansparabschreibung Liquiditäts- und Steuervorteile im Sinne von Steuerstundungen verschafft haben. So hatten sie zwar die Ansparabschreibung in Anspruch genommen, allerdings tatsächlich keine Investitionen geplant. Zudem wurde die Steuerprogression durch die Verschiebungen von Gewinnen geglättet.  

Der Investitionsabzugsbetrag seit 2008

Die Unternehmenssteuerreform 2008 führte zu wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit § 7g EStG, wobei diese Änderungen in den meisten Fällen schon für die Jahresabschlüsse ab 2007 galten.

Seit der Umwandlung der Ansparabschreibung in den Investitionsabzugsbetrag gilt folgendes:

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Der Investitionsabzugsbetrag darf höchstens 40 Prozent der geplanten Kosten für die Herstellung oder die Anschaffung eines neuen oder eines gebrauchten Wirtschaftsgutes betragen. Die Höchstgrenze für die abgezogenen Beträge beläuft sich auf 200.000 Euro.

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Möglich ist der Investitionsabzugsbetrag für Unternehmen, deren Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt, wenn der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird. Wird der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, beträgt die Höchstgrenze für den Gewinn 100.000 Euro.

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Die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes muss für die kommenden drei Jahre geplant sein. Dabei muss das Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, nach seiner Funktion beschrieben werden. Es ist also nicht möglich, die Rücklage für beispielsweise den Kauf einer Produktionsmaschine in Anspruch zu nehmen und später stattdessen ein Fahrzeug anzuschaffen. Zudem muss jedes Wirtschaftsgut einzeln dokumentiert werden, Sammelposten sind nicht zulässig.

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Wenn das Wirtschaftsgut angeschafft wird, müssen 40 Prozent der Anschaffungskosten außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden. Gleichzeitig ist eine entsprechende Kürzung der Anschaffungskosten möglich. In dem Wirtschaftsjahr, in dem die Anschaffung erfolgt, ergibt sich so keine Auswirkung auf den Gewinn, wenn der tatsachliche und der geplante Investitionsaufwand identisch sind. Der verbleibende Betrag ist Grundlage für die Bemessung der AfA, wobei zuzüglich dazu auch eine Mittelstandssonderabschreibung von 20 Prozent in Frage kommt.

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Das Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag beansprucht wird, muss spätestens mit Ablauf des Wirtschaftsjahres nach der Anschaffung zu mindestens 90 Prozent in einer Betriebsstätte im Inland betrieblich genutzt werden.

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 War der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag höher als der tatsächliche Investitionsaufwand, muss der Restbetrag rückwirkend aufgelöst werden. Wurde die geplante Investition nicht vorgenommen, wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht. Im Unterschied zur Ansparabschreibung erhöht sich im Jahr der Auflösung also nicht mehr Gewinn, sondern der Steuerbescheid wird rückwirkend für das Jahr geändert, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Die Steuernachforderung, die sich daraus ergibt, wird mit sechs Prozent pro Jahr verzinst.

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Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag, kann es 20 Prozent der Anschaffungskosten im Rahmen einer Sonderabschreibung geltend machen, auch wenn kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Für die beiden Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 gilt infolge des Konjunkturpakets, dass das Betriebsvermögen statt 235.000 Euro 335.000 Euro betragen darf beziehungsweise die Gewinngrenze von 100.000 Euro auf 200.000 Euro angehoben ist. Der Wirtschaftwert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist um 50.000 Euro auf maximal 175.000 Euro erhöht.

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