Was ist die sogenannte Mankohaftung?

Was ist die sogenannte Mankohaftung? 

Wenn sich ein Investor an einem Unternehmen beteiligt, überlässt er diesem Unternehmen sein Geld und verlässt sich darauf, dass das Unternehmen sorgsam mit diesem Geld umgeht und es möglichst gewinnbringend verwendet. Im Alltagsgeschäft ist es im Grunde genommen ganz ähnlich.

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Auch hier muss sich der Arbeitgeber darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter gewissenhaft mit den Kassen- und Warenbeständen umgehen, die ihnen anvertraut wurden.

Doch trotz größter Sorgfalt kann es passieren, dass die Firmenkasse oder das Warenlager einen Fehlbestand aufweisen. An diesem Punkt stellt sich die Frage, ob der finanzielle Schaden auf das Konto des Arbeitgebers geht oder ob nicht auch der verantwortliche Arbeitnehmer zumindest anteilig in Haftung genommen werden kann. Ein Schlüsselwort in diesem Zusammenhang kann die sogenannte Mankohaftung sein.

Was sich dahinter verbirgt, erklärt die folgende Übersicht:   

Was ist die sogenannte Mankohaftung?

Letztlich spielt es keine Rolle, ob es sich um ein kleines Geschäft, eine Gaststätte, eine modern ausgestattete Werkstatt oder ein großes Unternehmen mit riesigem Warenbestand handelt: Der Arbeitgeber ist in jedem Betrieb darauf angewiesen und muss sich überall darauf verlassen, dass seine Mitarbeiter gewissenhaft mit den Beständen umgehen.

Schließlich kann der Chef unmöglich den ganzen Tag einer Kassiererin oder einem Kellner über die Schulter schauen und überprüfen, ob sie das Wechselgeld richtig herausgibt oder er jedes Getränk und jede Speise richtig im Kassensystem erfasst. Genauso wenig kann der Chef permanent neben dem Werkstattleiter, einem Lageristen, einer Sachbearbeiterin und allen anderen Angestellten stehen und sie kontrollieren. Ohne ein gewisses Maß an Vertrauen ist der Arbeitsalltag samt dazugehöriger Betriebsabläufe schlichtweg nicht realisierbar.

Auf der anderen Seite können Fehlbestände den Arbeitgeber ordentlich Geld kosten. An dieser Stelle kommt die sogenannte Mankohaftung ins Spiel. Die Mankohaftung ist eine besondere Form der Arbeitnehmerhaftung und damit im Prinzip eine Absicherung für den Arbeitgeber, denn sie überträgt die Haftung auf den Arbeitnehmer, wenn ein Manko auftritt.

Das Manko meint in diesem Fall eine Differenz in der Kasse oder in den Warenbeständen, die dem Arbeitnehmer anvertraut wurden. Dabei greift die Mankohaftung auch dann, wenn das Manko unverschuldet zustande kam oder sich in leichter Fahrlässigkeit begründet. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass Arbeitnehmer normalerweise bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Haftung genommen werden können, denn jedem Menschen kann bei der Arbeit einmal ein Fehler unterlaufen.

Im Unterschied dazu können Arbeitnehmer bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich immer anteilig oder vollständig für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.   

An welche Voraussetzungen ist die Mankohaftung geknüpft?

Damit die Mankohaftung gilt, wenn ein Arbeitnehmer eine Differenz in den Kassen- oder Warenbeständen unverschuldet oder wegen leichter Fahrlässigkeit verursacht hat, muss jedoch eine grundlegende Voraussetzung erfüllt sein.

So muss der betroffene Arbeitnehmer der Einzige gewesen sein, der Zugriff auf die Kasse oder das Warenlager hatte, und diese auch selbstständig verwaltet haben. Das Bundesgericht spricht dabei von einem sogenannten unmittelbaren Besitz der Sache (Az.: 8 AZR 175/97). Gibt es in einem Geschäft beispielsweise eine Kasse und haben an dieser Kasse neben der verantwortlichen Kassiererin im Laufe des Tages noch ein oder zwei andere Mitarbeiter gesessen, etwa als Ablösung während der Pausen, war die verantwortliche Kassiererin nicht die Einzige, die Zugriff auf diese Kasse hatte.

Aus diesem Grund greift die Mankohaftung nicht, wenn sich bei der abendlichen Abrechnung herausstellt, dass in der Kasse 50 Euro fehlen.

Zusätzlich zu der alleinigen Verantwortung für die Kasse oder das Warenlager setzt eine rechtswirksame Mankohaftung außerdem eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag und einen finanziellen Ausgleich voraus.  

Was sind die Mankoabrede und das Mankogeld?

Vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Mankohaftung im Arbeitsvertrag, wird diese Vereinbarung als Mankoabrede bezeichnet. Stimmt der Arbeitnehmer der Mankoabrede zu, übernimmt er die volle Haftung. Dies gilt dann auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Fehlbetrag in der Kasse oder die Differenz im Warenbestand nicht selbst oder nur leicht fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung ist allerdings nicht unbegrenzt.

So muss beispielsweise ein Lagerist nicht mit einem Arbeitsentgelt oder gar seinem Vermögen gerade stehen, wenn im Lager plötzlich eine Palette mit hochpreisiger Ware fehlt. Die Mankoabrede muss vielmehr an einen finanziellen Ausgleich, das sogenannte Mankogeld, geknüpft sein. Dieses Mankogeld wiederum darf nicht niedriger sein, als die Summe, mit der der Arbeitnehmer haftet.

Außerdem muss das Mankogeld, ebenso wie die Mankoabrede, im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Ratsam ist übrigens, auch die Art der Zahlung vertraglich festzuhalten. Tauchen im Laufe eines Jahres keine Differenzen in der Kasse oder in den Warenbeständen auf, ist es möglich, dass Mankogeld als zusätzliches Einkommen einzubehalten.

Arbeitgeber können auf diese Weise somit den Anreiz schaffen, dass die Mitarbeiter ihre Aufgaben besonders sorgfältig erledigen, um sich dadurch am Jahresende einen finanziellen Bonus in Form des nicht verbrauchten Mankogelds zu sichern.

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