Fragen und Antworten zum Investmentgesetz

Fragen und Antworten zum Investmentgesetz 

Das deutsche Investmentgesetz, kurz InvG, wurde zusammen mit dem Investmentsteuergesetz im Rahmen des Investmentmodernisierungsgesetzes geschaffen.

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Es reformierte und löste in diesem Zuge das bis dahin geltende Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, kurz KAGG, und das Auslandinvestment-Gesetz, kurz AuslInvestmG ab.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Investmentgesetz auf einen Blick:

Was ist das Investmentgesetz überhaupt?

Das Investmentgesetz schafft die gesetzliche Grundlage für ein modernisiertes Investmentgeschäft in Deutschland, das international wettbewerbsfähig ist. Ausgangspunkt war die EG-Richtlinie zur Koordinierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für bestimmte Organismen bei gemeinsamen Anlagen in Wertpapiere gelten.

Das Investmentgesetz ist das Ergebnis der Umsetzung der Änderungsrichtlinien. Die letzten Änderungen erfolgten durch die Richtlinie 2005/1/EG im März 2005, durch die Zusammenlegung des KAGG und des AuslInvestmG und durch eine gesetzliche Änderung im August 2008.

Eine weitere Änderung gab es durch Art. 6 G im März 2011, die zum 30. April 2011 in Kraft treten wird. Zusammen mit dem Investmentsteuergesetz bildet das aufsichtsrechtliche Investmentgesetz das Investmentmodernisierungsgesetz.

Dabei handelt es sich um ein Artikelgesetz, das weitere Gesetze modifiziert und seit Dezember 2003 gilt. 

Welche Absichten verfolgt das Investmentgesetz?

Im Wesentlichen beabsichtigt das Investmentgesetz die Weiterentwicklung von Deutschland als Investmentstandort. Deutschland steht in intensivem Wettbewerb mit anderen Finanzplätzen in Europa, allerdings gibt es viele Anbieter, die die rechtlichen Rahmenbedingungen in Ländern wie Großbritannien, Irland oder Luxemburg für deutlich attraktiver halten.

In der Folge wurden Investmentfonds in zunehmendem Maße ins europäische Ausland verlegt. Verstärkt wurde diese Entwicklung durch weitere Harmonisierungen auf europäischer Ebene in den Jahren 2000 bis 2004. In Europa dürfen alle Investmentfonds, die der OGAW-Richtlinie entsprechen, den sogenannten Europäischen Pass nutzen. Das bedeutet, dass diese Investmentfonds in jedem anderen Mitgliedstaat der EU vertrieben werden dürfen, ohne dass hierfür zusätzliche Genehmigungen notwendig sind. Für den deutschen Finanzmarkt ist es dementsprechend wichtig, dass die Änderungen der EG-Richtlinien in nationales Recht übertragen werden.

Eine der beiden letzten Änderungen erweiterte die Vermögensgegenstände, in die ein Investmentfonds neben Wertpapieren investieren kann. Die andere Änderung betraf das Einbeziehen von Verwaltungsgesellschaften, wobei die OWAG-Richtlinie zwischen drei Rechtsformen als Organisationsformen für Investmentfonds, die den Richtlinien entsprechen, unterscheidet. So gibt es zum einen die Vertragsform, bei der der Investmentfonds durch eine Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, was der deutschen Kapitalanlagegesellschaft und dem Sondervermögen entspricht.

Zum anderen gibt es den Trust und als dritte Rechtsform die Satzungsform mit der Investmentgesellschaft. Durch das Investmentgesetz wird das Anzeigeverfahren für deutsche Kapitalgesellschaften und für Verwaltungsgesellschaften aus dem Ausland, die den Europäischen Pass nutzen möchten, vereinfacht. Eine Sonderstellung nimmt die Investmentaktiengesellschaft ein, die sich in erster Linie in Irland und in Luxemburg etabliert hat.

Diese Rechtsform erfasst das Investmentgesetz nur noch mit variablem Kapital. Im Unterschied zur Kapitalanlagegesellschaft muss eine Investmentaktiengesellschaft ein geringeres Anfangskapital leisten, was insbesondere Anbietern von Hedge-Fonds ermöglichen soll, leichter in den Markt einzutreten.

Durch Inkrafttreten der Änderungen hat eine Investmentaktiengesellschaft außerdem die Möglichkeit, aus haftungsrechtlicher Sicht getrennte Teilgesellschaftsvermögen zu bilden.  

Was sind die Inhalte des Investmentgesetzes konkret?

Das Investmentgesetz gliedert sich in sechs Kapitel. Im ersten Kapitel geht es um allgemeine Bestimmungen und Definitionen von Begriffen wie Investmentfonds, Vermögensgegenstände oder Sondervermögen. Außerdem legt es den Bezeichnungsschutz von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentfonds und Investmentgesellschaften fest und regelt den Tätigkeitsbereich von Depotbanken und Kapitalanlagegesellschaften. 

Im zweiten Kapitel, das zugleich auch das umfangreichste Kapitel ist, geht es um Sondervermögen. Neben Wertpapieren ordnet das Investmentgesetz auch Instrumente des Geldmarktes, Bankguthaben, Derivate und Investmentanteile als Vermögensgegenstände ein, wobei aus diesen Vermögensgegenständen konkret benanntes Sondervermögen gebildet werden kann.

In Übereinstimmung mit der OGAW-Richtline wird solches Sondervermögen als richtlinienkonformes Sondervermögen bezeichnet.

Daneben führt das Investmentgesetz sogenanntes nicht richtlinienkonformes Sondervermögen auf, zu dem beispielsweise Immobilien-Sondervermögen, gemischtes Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen gehört. Solches Sondervermögen war bereits Bestandteil des KAGG und findet Zustimmung als Publikumsfonds. Andere Investmentfonds hingegen, wie beispielsweise Geldmarktfonds oder Wertpapier-Sondervermögen, die ebenfalls Bestandteil des KAGG waren, werden nicht mehr ausdrücklich benannt.

Festgelegt wird lediglich, welche Wertpapiere und welche Instrumente des Geldmarktes gekauft werden dürfen, wobei die Kapitalanlagegesellschaften die Strukturierung und die genaue Bezeichnung selbst festlegen können. Das dritte Kapitel enthält Verordnungen zur Investmentaktiengesellschaft und im vierten Kapitel geht es noch einmal um Sondervermögen. Hierbei steht aber Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Fokus.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Single Hedge Fonds, die vor allem für institutionelle und nur vereinzelte Privatanleger geeignet sind, und Dach Hedge Fonds, die geringere Risiken aufweisen und öffentlich vertrieben werden dürfen. Letztere müssen zusammen mit einem ausführlichen Verkaufsprospekt angeboten werden, der produktspezifische Angaben enthalten und deutlich auf das Risiko von möglichen Totalverlusten hinweisen muss.

Das fünfte Kapitel des Investmentgesetzes umfasst Vorschriften zum Vertrieb, das sechste und letzte Kapitel enthält Bußgeld- und Übergangsvorschriften.

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