3 Urteile zur IHK-Pflichtmitgliedschaft

3 Urteile zur IHK-Pflichtmitgliedschaft 

Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer, kurz IHK, ist immer wieder Auslöser für öffentliche Diskussionen. So mancher Unternehmer kritisiert, dass für ihn die IHK-Pflichtmitgliedschaft nicht mit nennenswerten Vorteilen verbunden ist, sondern lediglich Kosten verursacht.

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Die Regelungen zur Mitgliedschaft und den Mitgliedsbeiträgen, die sich aus Grundbeiträgen und Umlagen zusammensetzen, ergeben sich aus dem IHK-Gesetz. Demnach sind grundsätzlich alle deutschen Unternehmen, die im Inland ansässig sind, Pflichtmitglieder der IHK. 

Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind lediglich Handwerksbetriebe, Freiberufler und Landwirtschaftsbetriebe. Ein Eintrag ins Handelsregister kann jedoch auch für Freiberufler und Landwirtschaftsbetriebe eine Pflichtmitgliedschaft in der IHK zur Folge haben. Wie hoch der Mitgliedsbeitrag ausfällt, hängt von dem Gewerbeertrag ab, den das jeweilige Unternehmen erzielt.

Für Unternehmen ohne Eintrag ins Handels- oder Genossenschaftsregister und mit einem Gewerbeertrag oder Gewinn unter 5.200 Euro pro Jahr sieht das IHK-Gesetz eine Beitragsbefreiung vor. Außerdem müssen Existenzgründer in den ersten beiden Jahren ihrer erstmaligen Selbstständigkeit keine Mitgliedsbeiträge bezahlen.

In den beiden folgenden Jahren wird nur der Grundbeitrag erhoben, sofern der Gewerbeertrag die Grenze von 25.000 Euro nicht übersteigt. Wie erwähnt liefert die Pflichtmitgliedschaft in der IHK regelmäßig Gesprächsstoff und immer wieder können die Diskussionen erst vor Gericht geklärt werden.

3 Urteile zur IHK-Pflichtmitgliedschaft stellt die folgende Übersicht vor: 

1. Bundesverwaltungsgericht, Az.: 1 C 32.97, Urteil vom 21.07.1998

Eine GmbH von Versicherungsmaklern war der Ansicht, dass die IHK-Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen gegen das Grundgesetz verstoße und dabei insbesondere die Grundrechte der Vereinigungs- und Berufsfreiheit verletze. Außerdem gäbe es keine Notwendigkeit für eine Pflichtmitgliedschaft, denn die jeweiligen Aufgaben könnten der Staat oder freiwillige Unternehmensverbände wahrnehmen.

Also verweigerte die GmbH die Zahlung der IHK-Mitgliedsbeiträge. Der Streit führte schließlich bis vor das Bundesverwaltungsgericht, das die Meinung der GmbH nicht teilte. So habe das Bundesverfassungsgericht die Pflichtmitgliedschaft in der IHK bereits 1962 für vermassungsgemäß geklärt und es gäbe keinen Anlass, nun von dieser Entscheidung abzuweichen. Aus dem Grundgesetz sei nicht abzuleiten, dass die Absicht bestanden habe, die althergebrachten Organisationen in Form von Kammern abzuschaffen.

Durch die Pflichtmitgliedschaft sei am besten sichergestellt, dass die Kammern ihren gesetzlichen Aufgaben als Mittler zwischen der Wirtschaft und dem Staat gerecht werden könnten. Der Pflichtbeitrag, durch den die Unternehmen finanziell belastet werden, diene letztlich dem Gemeinwohl. Außerdem sei die Beitragshöhe durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohnehin begrenzt.  

2. Verwaltungsgericht Darmstadt, Az.: 9 E 793/05, Urteil vom 07.11.2006

In diesem Fall ging es um eine private Kapitalgesellschaft, die nach englischem Recht als Limited, kurz Ltd., mit Niederlassung in Deutschland gegründet wurde. Die Inhaber der Ltd. verweigerten die Bezahlung der IHK-Mitgliedsbeiträge. Als Begründung führten sie an, dass durch die Pflichtmitgliedschaft ein Verstoß gegen die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungsfreiheit vorliege.

Da die Ltd. nicht im deutschen Handelsregister eingetragen sei, wäre außerdem der Anspruch auf eine Beitragsbefreiung gegeben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt schloss sich dieser Auffassung nicht an und sah keine Verletzung der europarechtlich geregelten Niederlassungsfreiheit. Ein Verstoß gegen das Verbot zur Diskriminierung ausländischer Unternehmen läge nicht vor.

Im Gegenteil würden gerade durch die Pflichtmitgliedschaft alle in- und ausländischen Unternehmen, die im jeweiligen Bezirk der Kammer ansässig sind, gleich behandelt und in gleichem Maße zur Beitragszahlung herangezogen werden. Außerdem sei die finanzielle Belastung durch die Mitgliedsbeiträge so gering, dass sie es ausländischen Unternehmen nicht erschweren würde, sich in Deutschland niederzulassen.

Gemäß § 3 IHK-Gesetz sei für Unternehmen, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, unter gewissen Voraussetzungen eine Beitragsbefreiung vorgesehen. Im vorliegenden Fall wäre der Eintrag ins Handelsregister für die Ltd. jedoch verpflichtend gewesen. Insofern könne der Rechtsverstoß nicht den Anspruch auf Vorteile begründen. Davon abgesehen könne der vorhandene Eintrag der Ltd. ins Register beim Company House in Cardiff mit einem Eintrag ins deutsche Handelsregister gleichgesetzt werden.       

3. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 10282/10.OVG, Urteil vom 20.09.2010

Mehrere Mitglieder der IHK Trier hatten sich geweigert, ihre Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Bei einem Mitglied beispielsweise ging es um einen Jahresbeitrag von 21.291,90 Euro, der aus 690 Euro Grundbeitrag und ansonsten Umlagen bestand. Das Unternehmen sah sich durch den Pflichtbeitrag in seiner allgemeinen und durch das Grundgesetz garantierten Handlungsfreiheit eingeschränkt. Außerdem kritisierte es, dass die IHK Trier durch ihre finanziellen Beteiligungen am Flughafen Bitburg und an einem Radiosender außerhalb ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig geworden sei.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fällte sein Urteil zugunsten des Pflichtbeitrags. Die Beitragspflicht greife zwar in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ein, allerdings nehme die IHK Aufgaben war, die ihr von Gesetzes wegen zugewiesen wurden. Insofern wäre dieser Eingriff gerechtfertigt. Unbestritten sei, dass die Mitglieder verlangen könnten, dass die IHK die gesetzlich vorgegebenen Grenzen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten einhalte.

Im Fall der Beteiligung an der Flughafen-Betriebsgesellschaft wäre dies auch der Fall gewesen. Durch die Beteiligung am Flughafen würde die örtliche Infrastruktur für alle Unternehmen gefördert, so dass diese Tätigkeit noch durch die gesetzlichen Aufgaben der IHK gedeckt sei. Die Beteiligung an dem Radiosender wiederum wäre nur so geringfügig gewesen, dass sie sich nicht auf die Höhe der Beiträge ausgewirkt habe.

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