Infos und Tipps rund um die Forderungsabtretung, Teil 2

Infos und Tipps rund um die Forderungsabtretung, Teil 2

Ein Gläubiger kann eine Forderung gegenüber einem Schuldner an einen Dritten abtreten. Die Forderung und der Schuldner bleiben dabei gleich. Nur an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt der neue Gläubiger, der die Forderung nun geltend machen kann. So eine Forderungsabtretung wird auch Zession genannt. Der ursprüngliche Gläubiger, der die Forderung abtritt, ist der Zedent und der neue Gläubiger, der die Forderung übernimmt, der Zessionar.

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Infos und Tipps rund um die Forderungsabtretung, Teil 2

In einem zweiteiligen Beitrag vermitteln wir Infos und Tipps rund um die Forderungsabtretung. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, was genau eine Forderungsabtretung ist und anhand von Beispielen gezeigt, wie sie ablaufen kann. Außerdem haben wir die verschiedenen Formen der Forderungsabtretung benannt.

Weiter geht’s mit Teil 2!:

Die Voraussetzungen für eine Forderungsabtretung

Tritt der Zedent eine Forderung ab, geht er ein Rechtsgeschäft mit dem Zessionar ein. Damit ist die Abtretung eine Vereinbarung, die ausschließlich zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger zustande kommt. Der Schuldner hat mit dem Rechtsgeschäft nichts zu tun. Er ist weder daran beteiligt noch ist seine Zustimmung notwendig. Bei einer stillen Zession weiß der Schuldner noch nicht einmal, dass überhaupt eine Abtretung stattgefunden hat.

Damit der ursprüngliche Gläubiger eine Forderung wirksam abtreten kann, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Nämlich diese:

  • Der Gläubiger hat überhaupt eine Forderung gegenüber einem Schuldner, die er abtreten kann.

  • Die Forderung ist übertragbar. Schließt der Vertrag mit dem Schuldner eine Abtretung aus oder würde sich die Forderung durch die Abtretung inhaltlich verändern, ist eine Zession gemäß 399 BGB ausgeschlossen.

  • Die Forderung ist pfändbar. Unpfändbare Forderungen können nach 400 BGB nicht abgetreten werden.

  • Sowohl der Inhalt als auch die Höhe der Forderung können klar und eindeutig bestimmt werden.

  • Der ursprüngliche Gläubiger einigt sich mit dem neuen Gläubiger auf die Forderungsabtretung und der neue Gläubiger nimmt die Forderung an. Ein Vertrag hält die Vereinbarungen fest.

  • Für den Schuldner ergeben sich durch die Abtretung keine rechtlichen Nachteile.

Mit Ausnahme des neuen Gläubigers ändert sich für den Schuldner durch die Forderungsabtretung nichts. Aus diesem Grund bleiben auch seine Rechte erhalten. Ist er mit der Forderung nicht einverstanden, kann er deshalb nach wie vor Einwände äußern oder widersprechen. Das ist in § 404 BGB so geregelt.

Der Abtretungsvertrag

Möchte der Gläubiger seine Rechte an einer Forderung an einen Dritten abtreten, muss er eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Zessionar abgeben. Der Zessionar muss im Gegenzug erklären, dass er die Forderungsabtretung annimmt. Die dazugehörigen Vereinbarungen halten beide Seiten in einem Vertrag fest.

Einen offiziellen Vordruck oder verbindliche Vorgaben für die Formulierungen gibt es nicht. Stattdessen können der Zedent und der Zessionar den Abtretungsvertrag weitestgehend frei gestalten. Allerdings sollte der Vertrag sowohl den ursprünglichen als auch den neuen Gläubiger klar benennen.

Außerdem sollte er die Forderung möglichst präzise beschreiben. Das kann auch durch eine Anlage zum Abtretungsvertrag erfolgen. Angaben zum Schuldner sollten ebenfalls vorhanden sein.

Bei einem Abtretungsvertrag handelt es sich um eine freiwillige Willenserklärung. Tritt der Gläubiger eine Forderung ab, tut er das somit freiwillig und auf seinen eigenen Wunsch.

Widerrufen kann er die Abtretung und den Vertrag im Nachhinein nicht. Möchte er die Abtretung rückgängig machen und sich die Forderung zurückholen, geht das nur, wenn er eine entsprechende Einigung mit dem Zessionar erzielt und darüber ein neuer Vertrag zustande kommt.

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Allgemeines Textmuster für einen Abtretungsvertrag

Um zu verdeutlichen, wie ein Abtretungsvertrag aussehen kann, haben wir eine allgemeine Vorlage vorbereitet. Möchte der Gläubiger eine Forderung abtreten, sollte er aber grundsätzlich keine Musterformulare ungeprüft übernehmen. Stattdessen sollte er Vorlagen immer auf seinen Einzelfall anpassen und sich im Zweifel juristisch beraten lassen.

Vereinbarung über eine Forderungsabtretung

zwischen

(Vor- und Nachname, Anschrift)
– als Abtretender / Zedent –

und

(Vor- und Nachname, Anschrift)
– als Abtretungsempfänger / Zessionar –

  1. Der Zedent tritt seine Forderung gegenüber (Name und Anschrift des Schuldners) über __________ Euro in voller Höhe und mit sofortiger Wirkung an den Zessionar ab. Die Forderung ist durch (z. B. Rechnung, Vertrag usw.) dokumentiert.
  2. Der Zessionar nimmt die Abtretung an.
  3. Der Zessionar ist befugt, den Schuldner über die erfolgte Abtretung zu informieren.
  4. Der Zedent versichert, dass die Forderung besteht sowie pfändbar, übertragbar und nicht mit Rechten Dritter belastet ist.
  5. Weitergehende Haftungsansprüche, vor allem hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Forderung, schließt der Zedent ausdrücklich aus.

Ort, Datum

Unterschriften

Der Unterschied zwischen Forderungsabtretung und Factoring

Im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen taucht immer wieder der Begriff Factoring auf. Tritt der Gläubiger eine Forderung ab, überträgt er die Rechte daran an einen neuen Gläubiger. Im Unterschied dazu verkauft er die Forderung beim Factoring an einen Dritten.

Beim Factoring kauft der neue Gläubiger dem ursprünglichen Gläubiger die Forderung mit sämtlichen Rechten und Pflichten ab. Der alte Gläubiger erhält einen gewissen Betrag und hat daraufhin mit der Forderung nichts mehr zu tun. Als neuer Gläubiger kümmert sich der Käufer selbst darum, dass der Schuldner die Forderung begleicht.

Aus Sicht des alten Gläubigers hat ein Forderungsverkauf zwei Vorteile. So erhält er zum einen sofort Geld, weil der Käufer ihn auszahlt. Zum anderen entfällt für ihn das Risiko, dass der Schuldner die Zahlung nicht leistet. Allerdings möchte der Käufer etwas an dem Kaufgeschäft verdienen.

Außerdem rechnet er sowohl das Ausfallrisiko als auch den Aufwand, den er betreiben muss, um die Forderung durchzusetzen, mit ein. Aus diesem Grund bezahlt der Käufer beim Factoring in aller Regel nicht die gesamte Forderungshöhe, sondern zieht einen gewissen Anteil davon ab.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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