Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Wer nur ein geringes Einkommen erzielt, aber als Anleger hohe Kapitalerträge erwirtschaftet, kann sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen. Und auf diese Weise Steuern sparen.

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Auf Kapitalerträge, zu denen beispielsweise Dividenden und Zinsen gehören, wird die Abgeltungssteuer erhoben. Erzielt ein Anleger vergleichsweise hohe Kapitalerträge, während sein Einkommen eher überschaubar ausfällt, kommt er aber unter Umständen um die Abgeltungssteuer herum.

Dafür muss er eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Doch was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Wer stellt sie aus? Und wie lange ist sie gültig?

Diese und weitere Fragen beantwortet der folgende Beitrag:

 

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Bescheinigung, die den Anleger von der Abgeltungssteuer freistellt. Hat der Anleger eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung bei seiner Bank hinterlegt, muss er auf seine Kapitalerträge also keine Abgeltungssteuer bezahlen.

Dabei sind im Zusammenhang mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung zwei Größen maßgeblich, nämlich der Grundfreibetrag und der Sparerfreibetrag:

  • Der Grundfreibetrag soll gewährleisten, dass die Kosten für den alltäglichen Lebensunterhalt ohne Steuerabzüge zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber spricht hier vom „alltäglichen Mindestbedarf“ und meint damit die Ausgaben für beispielsweise Miete, Essen und Kleidung. Der jährliche Grundfreibetrag beläuft sich derzeit auf 8.652 Euro für Alleinstehende und 17.304 Euro für Ehepaare (Stand 2016). Das Einkommen bis zum Grundfreibetrag bleibt steuerfrei. Nur das Einkommen, das den Grundfreibetrag überschreitet, muss versteuert werden.

 

  • Der Sparerfreibetrag beziffert die Grenze, bis zu der Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Er steht jedem Sparer zu und beläuft sich auf 801 Euro pro Jahr. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Sparerfreibetrag demnach auf 1.602 Euro jährlich. Erzielt der Anleger Kapitalerträge, die unter der Marke von 801 Euro bleiben, muss er auf seine Gewinne keine Abgeltungssteuer bezahlen. Erst für die Kapitalerträge, die den Sparerfreibetrag überschreiten, werden 25 Prozent Abgeltungssteuer fällig.

Hat der Anleger sein Geld in Anlageprodukte investiert und erwirtschaftet er mit seinen Geldanlagen Erträge, beispielsweise in Form von Zinsen oder Dividenden, muss er die Kapitalerträge zu seinen sonstigen Einnahmen dazurechnen.

Die Summe aus allen Einnahmen ergibt dann die Grundlage für die Festsetzung der Steuerschuld. Nun kann es aber sein, dass der Anleger trotz der Kapitalerträge mit seinen Gesamteinnahmen unter dem Grundfreibetrag bleibt.

In diesem Fall lohnt es sich, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Denn durch die Nichtveranlagungsbescheinigung muss der Anleger auch dann keine Abgeltungssteuer bezahlen, wenn seine Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen.

 

Welche Voraussetzungen gelten für die Nichtveranlagungsbescheinigung?

Damit eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt wird, muss eine Voraussetzung erfüllt sein: Die gesamten Einkünfte des Anlegers sind so gering, dass sie unter dem Grundfreibetrag bleiben.

Die Summe aus Arbeitsentgelt, Mieteinnahmen, Kapitalerträgen und sonstigen Einkünften darf bei einem Single also 8.652 Euro und bei einem Ehepaar 17.304 Euro nicht überschreiten. Ist das der Fall, kann der Anleger eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Wie sich die Einkünfte konkret zusammensetzen und vor allem wie hoch die Kapitalerträge sind, spielt dann keine Rolle. Selbst wenn die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag deutlich übersteigen, wird keine Abgeltungssteuer fällig. Denn die Nichtveranlagungsbescheinigung sorgt dafür, dass der Anleger von der Abgeltungssteuer freigestellt ist. Einzige Voraussetzung ist somit tatsächlich, dass die Gesamteinkünfte des Anlegers den Grundfreibetrag nicht überschreiten.

 

Wo wird die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt?

Möchte der Anleger eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, muss er sich an sein Finanzamt wenden. Dort bekommt er ein zweiseitiges Antragsformular.

In dieses Formular muss er neben allgemeinen Angaben alle Einkünfte, die er im Laufe eines Jahres erzielt, eintragen. Das Finanzamt prüft den Antrag und stellt, wenn die Gesamteinkünfte des Anlegers unter dem Grundfreibetrag bleiben, eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus.

Wo muss der Anleger die Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen?

Hat der Anleger die Nichtveranlagungsbescheinigung von seinem Finanzamt erhalten, muss er sie an seine Bank weiterleiten. Die Bank wird daraufhin keine Abgeltungssteuer mehr abführen, sondern die Kapitalerträge ohne Abzüge auszahlen.

 

Wie lange ist die Nichtveranlagungsbescheinigung gültig?

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird in aller Regel für drei Jahre ausgestellt. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der drei Jahre noch immer erfüllt, erzielt der Anleger also Gesamteinkünfte unterhalb des Grundfreibetrags, kann er eine neue Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Andersherum ist er aber auch dazu verpflichtet, die Nichtveranlagungsbescheinigung zurückzugeben, wenn sich seine finanzielle Situation ändert. Tritt er also beispielsweise eine neue Arbeitsstelle an oder tut sich eine weitere Einkommensquelle auf und sind die Gesamteinkünfte daraufhin höher als der Grundfreibetrag, muss der Anleger seine Bank informieren und die Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt abgeben.

Übrigens: Darauf zu hoffen, dass das Finanzamt höhere Einkünfte oder fehlerhafte Angaben nicht bemerken wird, ist keine gute Idee. Denn die Banken sind seit 2013 dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern alle Kapitalerträge ihrer Kunden zu melden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Kunde durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung von der Abgeltungssteuer freigestellt ist oder ob nicht.

Damit kann das Finanzamt auch im Nachhinein noch prüfen, ob die Angaben des Anlegers zu seinen Einkünften korrekt waren. Stellt sich heraus, dass die Einkünfte des Anlegers höher sind als der Grundfreibetrag, wird das Finanzamt die erteilte Nichtveranlagungsbescheinigung zurückfordern.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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