Übersicht: Die Behördengänge bei einer Unternehmensgründung

 Übersicht: Die Behördengänge bei einer Unternehmensgründung

Bevor der Geschäftsbetrieb volle Fahrt aufnehmen kann, stehen erst einmal ein paar Behördengänge auf dem Programm. Denn das neu gegründete Unternehmen muss ordnungsgemäß angemeldet werden.

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Je nach Tätigkeit und Rechtsform muss es zusätzlich zur Anmeldung außerdem eventuell auch noch genehmigt und registriert werden. Doch wo muss der frischgebackene Unternehmer denn nun überall hin?

 

Hier die wichtigsten Behördengänge bei einer Unternehmensgründung in der Übersicht!:

 

Behördengang Nr. 1: das Gewerbeamt

Der erste und wichtigste Weg führt den Neuunternehmer zum örtlichen Gewerbeamt. Dort muss er einen Gewerbeschein beantragen. Dafür muss er zum einen seinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Zum anderen muss er ein Formular ausfüllen. Das Formular erhält er vor Ort, meist kann er es sich aber auch schon vorab aus dem Internet herunterladen. Das Gewerbeamt stellt dem Unternehmer daraufhin den Gewerbeschein aus. Die Gebühr für den Gewerbeschein beträgt je nach Kommune zwischen 15 und 65 Euro.

Die Beantragung des Gewerbescheins geht mit der Gewerbeanzeige einher. Das Gewerbe ist damit offiziell angemeldet. Gleichzeitig leitet das Gewerbeamt die Gewerbeanzeige automatisch an alle zuständigen Stellen weiter.

Einen Gewerbeschein braucht der Jungunternehmer für jede Art von Unternehmen, das er gründen möchte. Es spielt also keine Rolle, ob der Unternehmer das Hauptunternehmen oder eine weitere Filiale gründet und ob er seiner Tätigkeit als Hauptberuf oder als Nebenjob nachgehen will. Auf den Gewerbeschein kann der Unternehmer nur dann verzichten, wenn er sich als Freiberufler selbstständig macht oder wenn sein Unternehmen im Bereich der Urproduktion angesiedelt ist. Zur Urproduktion gehören die Land- und Fortwirtschaft, die Fischerei und der Bergbau.

 

Behördengang Nr. 2: Unterlagen bei speziellen Tätigkeiten

Für bestimmte Gewerbe muss der Jungunternehmer weitere Unterlagen besorgen. Die Gewerbeordnung unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen erlaubnispflichtigen, genehmigungspflichtigen und überwachungsbedürftigen Tätigkeiten. Welche Gewerbe darunter fallen, leitet sich aus den §§ 29 ff. der Gewerbeordnung ab. Für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe braucht der Jungunternehmer ein behördliches Führungszeugnis. Dieses muss er beim Bundeszentralregister beantragen. Außerdem muss er seine wirtschaftliche Leitungsfähigkeit nachweisen. Hierzu muss er sich an das zuständige Amtsgericht werden. Dort erhält er dann einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und aus dem Insolvenzregister.

Bei einem genehmigungspflichtigen Gewerbe muss der Jungunternehmer ebenfalls ein behördliches Führungszeugnis beim Bundeszentralregister anfordern. Je nach Tätigkeit kann außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gesundheitsamt oder ein Nachweis über die Teilnahme an einem Seminar zur Hygiene und zum Umgang mit Lebensmitteln bei der Industrie- und Handelskammer notwendig sein.

Möchte der Neuunternehmer in einem überwachungspflichtigen Gewerbe tätig werden, braucht er einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Diesen kostenpflichtigen Auszug erhält er unter Vorlage seines Personalausweises beim örtlichen Ordnungs- oder Einwohnermeldeamt. Allerdings kann er den Auszug nicht schriftlich oder telefonisch beantragen, sondern muss persönlich vorsprechen.

Ist sich der Jungunternehmer nicht sicher, ob und wenn ja welche Genehmigungen und Unterlagen er für sein Unternehmen benötigt, kann er sich jederzeit ans Gewerbeamt wenden. Daneben kann auch die Industrie- und Handelskammer weiterhelfen.

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Behördengang Nr. 3: das Finanzamt

Wenn der Jungunternehmer seinen Gewerbeschein beantragt, informiert das Gewerbeamt das Finanzamt automatisch über die Gewerbeanzeige. Das Finanzamt schickt dem Unternehmer daraufhin einen Fragebogen zu. Diesen Fragebogen sollte der Unternehmer sehr gewissenhaft ausfüllen. Denn anhand seiner Angaben legt das Finanzamt fest, ob der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, in welcher Höhe er Steuervorauszahlungen leisten muss und wann die Steuern fällig werden. Mit dem Steuerbescheid, den der Unternehmer per Post bekommt, ordnet ihm das Finanzamt außerdem seine Steuernummer zu.

Erhält der Unternehmer einen Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur, muss er zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen auch eine Kopie seines Businessplans beim Finanzamt einreichen.

 

Behördengang Nr. 4: die Industrie- und Handelskammer

Neben dem Finanzamt wird auch die Industrie- und Handelskammer über die Gewerbeanzeige informiert. Der Unternehmer ist dadurch automatisch als Mitglied angemeldet. Die zuständige Industrie- und Handelskammer schickt ihm daraufhin ein Begrüßungsschreiben zu und fordert den Mitgliedsbeitrag an.

Möchte der Unternehmer eine handwerkliche oder eine handwerksähnliche Tätigkeit aufnehmen, wird er kein Mitglied der Industrie- und Handelskammer. Stattdessen muss er sich gegen Gebühr in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen. Die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer ist, ebenso wie bei der Industrie- und Handelskammer, Pflicht.

 

Behördengang Nr. 5: die Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Sicherheit am Arbeitsplatz zuständig. Sie kümmert sich um alle Unternehmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von öffentlichen Unfallversicherungen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften fallen. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, sich innerhalb von einer Woche nach der Gewerbeanmeldung mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung zu setzen. Beschäftigt er Arbeitnehmer, muss er Mitglied der Berufsgenossenschaft werden. Ansonsten wird anhand eines Fragebogens, den der Unternehmer ausfüllen muss, geprüft, ob er zur Mitgliedschaft verpflichtet ist.

 

Behördengang Nr. 6: die Arbeitsagentur

Stellt der Neuunternehmer Mitarbeiter ein, braucht er eine Betriebsnummer. Diese achtstellige Nummer ordnet ihm die Arbeitsagentur auf Antrag zu. Auf Basis der Betriebsnummer erfolgt die Kommunikation mit den Sozialversicherungen. Außerdem braucht der Unternehmer die Betriebsnummer, wenn er Arbeitsgenehmigungen beantragen oder Unfallanzeigen an die Berufsgenossenschaft weiterleiten möchte.

 

Behördengang Nr. 7: der Notar

Wählt der Unternehmer für sein Unternehmen die Rechtsform als AG, eG, GmbH, OHG oder UG oder wird er als Kaufmann tätig, steht ein Termin beim Notar auf dem Programm. Der Notar muss die Satzung der Gesellschaft beglaubigen. Außerdem kümmert er sich um die Anmeldung beim Handelsregister.

 

Die Behördengänge bei einer Tätigkeit als Freiberufler

Macht sich der Unternehmer als Freiberufler selbstständig, muss er kein Gewerbe anmelden. Stattdessen reicht es aus, wenn er sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit ans Finanzamt wendet.

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Bei einigen Freien Berufen ist außerdem die Mitgliedschaft in der jeweiligen Standeskammer Pflicht. So müssen beispielsweise Ärzte, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einer berufsständischen Kammer beitreten. Andere Freiberufler können selbst entscheiden, ob sie Mitglied werden möchten oder ob nicht. Wird der Freiberufler als Künstler oder Publizist tätig, kann er sich an die Künstlersozialkasse wenden. Sie beteiligt sich dann, ähnlich wie ein Arbeitgeber, zur Hälfte an den Sozialversicherungsbeiträgen.

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Armin Stolz, - Finanzberater, Siegmund Taubel, - Investmentbanker, Marina Mekovic, - Aktienanalystin, Isabella Dorant (E-Book Autorin), sowie Christian & Ferya Gülcan , Unternehmer/in, Gründer, VC-, Immobilien- und Kryptoinvestoren, sowie Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, geben Tipps und Ratgeber zu Geldanlagen, Investments und allgemeinen Finanzthemen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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