Tipps wenn ein Fonds schliesst oder fusioniert

Infos und Tipps, wenn ein Fonds schließt oder mit einem anderen Fonds fusioniert 

Auf dem Markt sind derzeit unzählige Investmentfonds von verschiedensten Investmentgesellschaften vertreten. Während einige von ihnen wirtschaftlich und finanziell gesehen durchaus erfolgreich agieren, ist dies bei anderen eher nicht der Fall.

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Nun wird sich so mancher aber vielleicht fragen, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Fonds aus Sicht der Investmentgesellschaft längerfristig keine Perspektive hat, beispielsweise weil das Fondsvolumen zu gering ist. 

Grundsätzlich hat die Investmentgesellschaft in diesem Fall zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit besteht darin, den Fonds zu schließen. Die zweite Möglichkeit ist, den Fonds mit einem anderen Fonds zu verschmelzen und in vielen Fällen entscheiden sich die Fondsgesellschaften auch für diese Möglichkeit. Solche Fusionen traten besonders häufig als Folge der Finanzkrise seit 2008 auf.

Die Finanzkrise hatte bei vielen Fonds zu spürbaren Verlusten geführt, die dadurch Fondsvolumen eingebüßt hatten. Hinzu kam, dass viele Anleger ihr Kapital aus den Fonds abzogen. Dadurch waren die Fonds nicht mehr profitabel und wurden mit anderen Fonds zusammengelegt.

Was Anleger nun aber in einem solchen Szenario wissen müssen und worauf sie achten sollten, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Infos und Tipps, wenn ein Fonds schließt oder mit einem anderen Fonds fusioniert: 

Wenn ein Fonds endgültig geschlossen wird.

Wird ein Fonds endgültig geschlossen, im Fachjargon wird in diesem Zusammenhang von abwickeln gesprochen, spricht die Fondsgesellschaft rechtlich gesehen die Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens aus. Bei einer solchen Kündigung wird eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten eingehalten. Die geplante Abwicklung des Fonds wird im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahres- oder Halbjahresbericht bekanntgegeben.

Zusätzlich dazu schreiben viele Investmentgesellschaften die Anleger aber auch persönlich an, wenn eine endgültige Schließung des Fonds feststeht.  

Wenn ein Fonds vorübergehend geschlossen wird.

Neben einer endgültigen Schließung eines Fonds kommt auch eine vorübergehende Schließung in Betracht. Eine vorübergehende Schließung bedeutet, dass die Anleger ihre Fondanteile für einen bestimmten Zeitraum nicht an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Dabei kann dieser Zeitraum nur wenige Monate oder auch mehrere Jahre betragen.

Eine Frist muss bei einer vorübergehenden Schließung nicht eingehalten werden. Von vorübergehenden Schließungen waren in den vergangenen Jahren in erster Linie Anleger betroffen, die in offene Immobilienfonds investiert hatten. Diesen hatte die Finanzkrise spürbar zugesetzt und nachdem viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollten, reichten die Mittel für eine Rückzahlung nicht aus. Die vorübergehenden Schließungen hatten dabei aber letztlich eine gewisse Schutzfunktion, denn andernfalls wären die Fonds möglicherweise gezwungen gewesen, die Immobilien in Notverkäufen unter Wert zu verkaufen.

Dies wiederum hätte womöglich noch höhere Kursverluste zur Folge gehabt. Bei offenen Investmentfonds gelten für den Fall einer vorübergehenden Schließung jedoch besondere Regeln. So müssen Fonds, die bereits längere Zeit vorübergehend geschlossen sind, ihre Immobilien auch zu solchen Preisen verkaufen, die bis zu 20 Prozent unter dem Wert liegen, den ein Sachverständigenausschuss ermittelt hat. Reichen die finanziellen Mittel auch 30 Monate nach der vorübergehenden Schließung nicht aus, um die Rücknahmewünsche der Anleger zu bedienen, wird der Fonds endgültig geschlossen.

Gleiches passiert, wenn die Investmentgesellschaft die Rücknahme der Fondsanteile zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren aussetzt. Diese Regelungen zur Schließung von offenen Immobilienfonds ergeben sich durch das neue Anlegerschutzgesetz. Ältere Fonds, die am 08. April 2011 bereits bestanden haben, dürfen bis Ende 2012 noch das alte Recht anwenden.

Demnach ist eine vorübergehende Schließung auf zwei Jahre begrenzt und sofern der Fonds nach Ablauf dieser zwei Jahre nicht über die erforderliche Liquidität verfügt, wird er endgültig geschlossen. Würde ein älterer Fonds die vorübergehende Fondschließung erst Ende 2012 beschließen, kämen in diesem Fall die neuen Regelungen sogar noch später zur Anwendung.  

  

Wenn ein Fonds mit einem anderen Fonds fusioniert

Im juristischen Fachjargon nennt sich die Verschmelzung von Fonds Übertragung aller Vermögenswerte eines Sondervermögens. Die rechtliche Grundlage für eine Fusion schafft § 40 des Investmentgesetzes. Vereinfacht erklärt bedeutet eine Verschmelzung, dass die Anleger ihre Fondanteile an dem bisherigen Fondsvermögen in ein neues Fondsvermögen übertragen und im Gegenzug dafür Fondsanteile dieses neuen Fonds erhalten.

Voraussetzung für eine Fusion ist aber, dass die bisherige Investmentgesellschaft die Verwaltung auch weiterhin übernimmt. Außerdem darf es zwischen dem bisherigen und dem neuen Fonds weder im Hinblick auf die Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen noch hinsichtlich der Vergütungen, der Ausgabeaufschläge und der Rücknahmeabschläge deutliche Unterschiede geben.

Am Stichtag der Übertragung muss die Verschmelzung zudem auf Basis eines Umtauschverhältnisses erfolgen, das aus den Nettoinventarwerten der beiden Fonds ermittelt wurde.

Die Investmentgesellschaften haben die Möglichkeit, den Anlegern anzubieten, ihre bisherigen Fondsanteile nicht gegen Anteile an dem neuen Fonds, sondern gegen Anteile an einem anderen Fonds zu tauschen. Einen rechtlichen Anspruch auf ein solches Angebot haben die Anleger jedoch nicht.

Die geplante Fusion muss drei Monate vor der Verschmelzung im elektronischen Bundesanzeiger und in einer einschlägigen Zeitung oder in den elektronischen Medien, die im Verkaufsprospekt genannt sind, bekanntgegeben werden. Die Anleger selbst müssen über die geplante Verschmelzung jedoch nicht persönlich informiert werden.  

Im Hinblick auf die Steuer ist eine Verschmelzung übrigens ein steuerneutraler Vorgang, weil die neuen Fondsanteile die Rechtsposition der bisherigen Fondsanteile ein- und übernehmen. Hat der Anleger seine bisherigen Fondsanteile vor Ende 2008 gekauft, bleibt der Gewinn, den er durch den Verkauf der neuen Fondsanteile erzielt, somit steuerfrei.

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