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Freitag, 18. Mai 2012
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Beteiligung Gbr

„Gbr“ steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ist eine durch einen Gesellschaftsvertrag geregelte Personengesellschaft, die sich zusammengeschlossen hat, um einen gemeinsamen Zeck zu erreichen. In diesem Sinne führt die Gbr keine Firma, da sie als nichtkaufmännische Gesellschaft auftritt.

Als Beispiel für eine Gbr lassen sich einerseits Arbeitsgemeinschaften aufführen, die sich zur Ausführung eines Vorhabens zusammenschließen, andererseits jedoch auch Fahr- oder Wohngemeinschaften, die ein gemeinsames Interesse verfolgen, wobei dieses Interesse nicht zwangsläufig gewerblich sein muss. Die Beteiligung Gbr erfolgt also durch den Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen oder durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters in ein bisher selbständiges Einzelunternehmen, wobei alle Beteiligten dann als Gesellschafter geführt werden.

Erfolgt der Eintrag der Gbr in das Handelsregister, wird sie, abhängig von ihrem Gesellschaftervertrag zur offenen Handelsgesellschaft, kurz OHG oder zu einer Kommanditgesellschaft, also einer Beteiligungsgesellschaft, kurz KG. Die Unterscheidung liegt hierbei darin, dass bei einer OHG die Haftung das gesamte Privatvermögen mit einschließt, während bei einer KG die Haftung auf einen bestimmten Betrag, den sog. Kommanditbetrag beschränkt wird.

Die Vorteile einer Gbr liegen in dem geringen und kostengünstigen Gründungsaufwand ohne viele Formalitäten, darin, dass der Gesellschaftervertrag relativ frei gestaltet werden kann, kein Mindestkapital notwendig ist und sich sowohl die Finanzierung als auch das unternehmerische Risiko auf mehrere Personen verteilen.

Im Bezug auf Investment ist eine Gbr insofern nachteilig und riskant, als dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen, also sowohl dem Gesellschaftermögen als auch dem Privatvermögen sowie gesamtschuldnerisch haften. Die Auflösung einer Gbr bedarf in Regel der Zustimmung aller Gesellschafter. Gründe hierfür können sein, dass das gesellschaftliche Ziel nicht erreicht werden kann, ein Privatgläubiger die Kündigung ausspricht, ein Gesellschafter die Kündigung ausspricht oder verstirbt und keine Fortsetzungsklausel besteht, ein Gesellschafter insolvent wird oder ein Gesellschafter alle Anteile übernimmt. 

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